18.10.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 31602

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Beschluss15.02.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen6 A 2766/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil26.08.2020, 2 K 1163/19
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.02.2022

Verwirkung des Rechts auf Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung nach mehr als 16 Monate nach Bekanntgabe der BeurteilungBeamter setzt Anschein nichts gegen Beurteilung zu unternehmen

Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist nach mehr als 16 Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung verwirkt. Der Beamte setzt durch seine Untätigkeit den Anschein, nichts gegen die Beurteilung unternehmen zu wollen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 erhielt ein Polizeibeamter eine dienstliche Beurteilung. Dagegen erhob der Beamte im Februar 2019 vor dem Verwal­tungs­gericht Düsseldorf Klage.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verwirkt. Für den Zeitpunkt der Verwirkung sei auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen. Es liege im Interesse des Beamten und des Dienstherrn, Beförderungs- und Verwen­dungs­ent­schei­dungen nicht übermäßig lange durch Unsicherheiten zu belasten. Zudem werde die Überprüfung individueller Beanstandungen mit forts­chrei­tendem Zeitablauf zunehmend schwerer. Schließlich sei dem Beamten aufgrund der Möglichkeit einer Gegenäußerung bzw. eines Vorbehalts die Verhinderung des Verwir­kungs­ein­tritts möglich. Der Kläger wollte diese Entscheidung nunmehr vom Oberver­wal­tungs­gericht überprüfen lassen.

Oberver­wal­tungs­gericht bejaht ebenfalls Eintritt der Verwirkung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Das Verwal­tungs­gericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Untätigkeit des Klägers über einen Zeitraum von mehr als 16 Monate beim beklagten Land den Anschein erweckt habe, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Für den Kläger hätte es ausgereicht, durch die Abgabe einer Gegenäußerung, etwa in Form eines Vorbehalts der Geltendmachung von Einwänden im Rahmen späterer Beför­de­rungs­ver­fahren, der Verwirkung aktiv entge­gen­zu­treten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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