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- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil26.08.2020, 2 K 1163/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.02.2022
Verwirkung des Rechts auf Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung nach mehr als 16 Monate nach Bekanntgabe der BeurteilungBeamter setzt Anschein nichts gegen Beurteilung zu unternehmen
Das Recht zur Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung ist nach mehr als 16 Monate nach Bekanntgabe der Beurteilung verwirkt. Der Beamte setzt durch seine Untätigkeit den Anschein, nichts gegen die Beurteilung unternehmen zu wollen. Dies hat das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2017 erhielt ein Polizeibeamter eine dienstliche Beurteilung. Dagegen erhob der Beamte im Februar 2019 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage als unzulässig ab. Der Kläger habe sein Recht auf Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verwirkt. Für den Zeitpunkt der Verwirkung sei auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO abzustellen. Es liege im Interesse des Beamten und des Dienstherrn, Beförderungs- und Verwendungsentscheidungen nicht übermäßig lange durch Unsicherheiten zu belasten. Zudem werde die Überprüfung individueller Beanstandungen mit fortschreitendem Zeitablauf zunehmend schwerer. Schließlich sei dem Beamten aufgrund der Möglichkeit einer Gegenäußerung bzw. eines Vorbehalts die Verhinderung des Verwirkungseintritts möglich. Der Kläger wollte diese Entscheidung nunmehr vom Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.
Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Eintritt der Verwirkung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Untätigkeit des Klägers über einen Zeitraum von mehr als 16 Monate beim beklagten Land den Anschein erweckt habe, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen. Für den Kläger hätte es ausgereicht, durch die Abgabe einer Gegenäußerung, etwa in Form eines Vorbehalts der Geltendmachung von Einwänden im Rahmen späterer Beförderungsverfahren, der Verwirkung aktiv entgegenzutreten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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