21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss06.08.2015

"Kuttenverbot" zum Zwecke der Gefahrenabwehr auf Kirmes gerechtfertigtOVG Nordrhein-Westfalen bestätigt "Kuttenverbot" auf der Cranger Kirmes

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das von der Stadt Herne angeordnete sogenannte "Kuttenverbot" auf der Cranger Kirmes 2015 bestätigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Stadt Herne das Tragen von Beklei­dungs­stücken mit Abzeichen und Schriftzeichen von bestimmten "Rocke­r­grup­pie­rungen" (u. a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Freeway Riders MC") auf dem Kirmesgelände während der Öffnungszeiten des Volksfestes untersagt. Der Antragsteller, ein Mitglied des Motorradclubs "Freeway Riders MC" blieb mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag vor dem Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen ohne Erfolg (vgl. Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen, Beschluss v. 03.08.2015 - 16 L 1495/15 -).

Gericht verweist auf Gefahr der Provokation rivalisierender Rockergruppen durch Tragen von Kutten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung. Nach Auffassung des Gerichts sind auf der Grundlage der polizeilichen Lageein­schätzung hinreichende Anhaltspunkte für die spontane Begehung von Gewaltdelikten auf der Cranger Kirmes gegeben, wenn dort um Gebiets­ansprüche und Einfluss­be­reiche rivalisierende "Rocke­r­grup­pie­rungen" aufein­an­der­treffen, die sich durch das Tragen ihrer "Kutten" gegenseitig provozieren. Vorfälle in der Vergangenheit hätten gezeigt, dass auch die "Freeway Riders" bereit seien, sich an gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen mit rivalisierenden Clubs zu beteiligen. Angesichts der betroffenen Schutzgüter - Leib und Leben von Menschen - und der Vielzahl von Kirmesbesuchern auf engstem Raum könnten im Zuge von gewalttätigen Ausein­an­der­set­zungen zwischen verfeindeten "Rocke­r­grup­pie­rungen" immer auch unbeteiligte Dritte zu Schaden kommen. Das Interesse des Antragstellers, die Cranger Kirmes mit seiner "Kutte" besuchen zu können, müsse jedenfalls im Rahmen einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung gegenüber dem entge­gen­ste­henden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewalttaten zurückstehen.

Urteil des BGH über Unzulässigkeit eines pauschalen Kutten-Verbots steht Entscheidung des OVG nicht entgegen

Die jüngste Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von "Rocker-Kutten" stehe dem verhängten "Kuttenverbot" nicht entgegen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts, dass das "Kuttenverbot" zum Zwecke der Gefahrenabwehr unabhängig davon angeordnet werden könne, ob das Tragen dieser Kleidungsstücke einen Straftatbestand verwirkliche.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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