21.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss03.08.2015

"Rockerkutten" auf Kirmes untersagtTragen von Kutten zur Macht­de­mon­s­tration kann öffentliche Sicherheit auf Kirmes bedrohen

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat die sofortige Vollziehbarkeit eines ordnungs­behördlichen "Kuttenverbots" auf der Cranger Kirmes bestätigt. Damit ist das Verbot zu befolgen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Herne verbot durch Ordnungs­ver­fügung vom 7. Juli 2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Beklei­dungs­stücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motor­rad­grup­pie­rungen (u. a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Gremium MC", "Freeway Riders MC") sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, sogenannten "Kutten", in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.

Antragsteller rügt Verletzung von Freiheits- und Persön­lich­keits­rechten

Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs "Freeway Riders MC" und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht.

Gericht entscheidet auf Grundlage einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich die Allge­mein­ver­fügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig herausstelle. Im Rahmen der im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren nur möglichen summarischen Prüfung konnte das Gericht aber auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht feststellen, sondern hat auf der Grundlage einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung entschieden.

Untersagung zum Tragen von Kutten soll Gewaltausbrüche unter verschiedenen Gruppen­mit­gliedern verhindern

Das Gericht stellte dabei fest, dass das Tragen von Kleidungs­stücken mit Emblemen der "Freeway Riders" zwar nicht generell verboten ist. Die von der Stadt Herne angenommene Gefahr, das Verhalten der Mitglieder von Motorradclubs - insbesondere die durch das Tragen der "Kutten" beabsichtigte Macht­de­mon­s­tration, Revier­ver­tei­digung und Provokation verfeindeter Motorradgangs - könne zu tätlichen Ausein­an­der­set­zungen und Gewal­t­aus­brüchen führen, könne aber die öffentliche Sicherheit auf der Kirmes bedrohen. Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motor­rad­grup­pie­rungen in ihren "Kutten" ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motor­rad­kleidung deutlich.

Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts steht Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts nicht entgegen

Dem von der Stadt Herne verfügten Verbot stehe auch das Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 9. Juli 2015 zum sogenannten "Kuttenverbot" nicht entgegen. Das Gericht führte insoweit aus, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung andere seien, als die Voraussetzungen einer Gefahrenabwehr mit ordnungs­recht­lichen Mitteln.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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