Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Herne verbot durch Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2015, wie auch schon im vergangenen Jahr, allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u. a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Gremium MC", "Freeway Riders MC") sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, sogenannten "Kutten", in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.
Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs "Freeway Riders MC" und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich die Allgemeinverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig herausstelle. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung konnte das Gericht aber auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht feststellen, sondern hat auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden.
Das Gericht stellte dabei fest, dass das Tragen von Kleidungsstücken mit Emblemen der "Freeway Riders" zwar nicht generell verboten ist. Die von der Stadt Herne angenommene Gefahr, das Verhalten der Mitglieder von Motorradclubs - insbesondere die durch das Tragen der "Kutten" beabsichtigte Machtdemonstration, Revierverteidigung und Provokation verfeindeter Motorradgangs - könne zu tätlichen Auseinandersetzungen und Gewaltausbrüchen führen, könne aber die öffentliche Sicherheit auf der Kirmes bedrohen. Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motorradkleidung deutlich.
Dem von der Stadt Herne verfügten Verbot stehe auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 2015 zum sogenannten "Kuttenverbot" nicht entgegen. Das Gericht führte insoweit aus, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung andere seien, als die Voraussetzungen einer Gefahrenabwehr mit ordnungsrechtlichen Mitteln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online