Dokument-Nr. 18636
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss07.08.2014
Verbot zum Tragen von "Rockerkutten" auf der Kirmes rechtmäßigVerbotsverfügung soll massive Gewaltausbrüche und damit verbundene Gefahren für die Öffentlichkeit verhindern
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat ein ordnungsbehördlich verhängtes Kuttenverbot in der Öffentlichkeit im Bereich der Craner Kirmes bestätigt. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse daran, mögliche Gewaltausbrüche zu verhindern, die durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöst werden könnten, das Interesse am Tragen der Motorradkleidung deutlich überwiegt.
Im zugrunde liegenden Streitfall verbot die Stadt Herne durch Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2014 allgemein das Tragen von Bekleidungsstücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motorradgruppierungen (u.a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Gremium MC", "Freeway Riders MC") sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, so genannten "Kutten", in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.
Antragsteller rügt Verletzung seines Freiheitsrechts
Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs "Freeway Riders MC" und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht.
Gericht bejaht auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung Zulässigkeit der Verbotsverfügung
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte jedoch die Verbotsverfügung und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich die Allgemeinverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig herausstelle. Die Stadt Herne habe in der Begründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum das Verbot aus ihrer Sicht notwendig sei, um durch das Tragen solcher Bekleidungsstücke ausgelöste massive Gewaltausbrüche und damit Gefahren für die Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes auszuschließen. Im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung konnte das Gericht aber auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht feststellen, sondern hat auf der Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung entschieden.
Antragsteller wird durch Verfügung nur in geringem Umfang im Freiheitsrecht beeinträchtigt
Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorradgruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motorradkleidung deutlich. Der Antragsteller werde durch die Verfügung nur in geringem Umfang in seinem Freiheitsrecht beeinträchtigt, da die Kirmes bereits am Montag, dem 11. August 2014, um ein Uhr zu Ende gehe. Dem Antragsteller sei die Angelegenheit offenbar auch nicht so eilig gewesen, da er die Antragsschrift vom 1. August 2014 mit normaler Post an das Gericht geschickt habe, wo sie am 7. August 2014 einging.
Kirmesbesuch gehört nicht zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der "Freeway Riders MC"
Im Übrigen sei der Antragsteller am Besuch der Kirmes auch nicht gehindert. Das Verwaltungsgericht vermochte nicht zu erkennen, dass der Kirmesbesuch zum Kernbereich der Vereinsaktivitäten der "Freeway Riders MC" gehöre und ein Tragen der Motorradkleidung mit den Vereinsabzeichen auf dem Kirmesgelände erforderlich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online
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