15.11.2024
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss07.08.2014

Verbot zum Tragen von "Rockerkutten" auf der Kirmes rechtmäßigVerbots­ver­fügung soll massive Gewaltausbrüche und damit verbundene Gefahren für die Öffentlichkeit verhindern

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hat ein ordnungs­be­hördlich verhängtes Kuttenverbot in der Öffentlichkeit im Bereich der Craner Kirmes bestätigt. Das Gericht entschied, dass das öffentliche Interesse daran, mögliche Gewaltausbrüche zu verhindern, die durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motorrad­gruppierungen in ihren "Kutten" ausgelöst werden könnten, das Interesse am Tragen der Motor­rad­kleidung deutlich überwiegt.

Im zugrunde liegenden Streitfall verbot die Stadt Herne durch Ordnungs­ver­fügung vom 16. Juli 2014 allgemein das Tragen von Beklei­dungs­stücken mit Abzeichen und Schriftzügen von bestimmten Motor­rad­grup­pie­rungen (u.a. "Bandidos MC", "Hells Angels MC", "Satudarah MC", "Gremium MC", "Freeway Riders MC") sowie mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen, so genannten "Kutten", in der Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes.

Antragsteller rügt Verletzung seines Freiheitsrechts

Der Antragsteller ist Mitglied des Clubs "Freeway Riders MC" und macht zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz geltend, die Verbotsverfügung verletze ihn in seinem Freiheitsrecht.

Gericht bejaht auf Grundlage einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung Zulässigkeit der Verbots­ver­fügung

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen bestätigte jedoch die Verbots­ver­fügung und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, dass sich die Allge­mein­ver­fügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig herausstelle. Die Stadt Herne habe in der Begründung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, warum das Verbot aus ihrer Sicht notwendig sei, um durch das Tragen solcher Beklei­dungs­stücke ausgelöste massive Gewaltausbrüche und damit Gefahren für die Öffentlichkeit im Bereich der Cranger Kirmes auszuschließen. Im Rahmen der im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren nur möglichen summarischen Prüfung konnte das Gericht aber auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht feststellen, sondern hat auf der Grundlage einer allgemeinen Inter­es­se­n­ab­wägung entschieden.

Antragsteller wird durch Verfügung nur in geringem Umfang im Freiheitsrecht beeinträchtigt

Das öffentliche Interesse daran, mögliche, durch das Auftreten von Mitgliedern verschiedener Motor­rad­grup­pie­rungen in ihren "Kutten" ausgelöste Gewaltausbrüche zu verhindern, überwiege das Interesse des Antragstellers am Tragen seiner Motor­rad­kleidung deutlich. Der Antragsteller werde durch die Verfügung nur in geringem Umfang in seinem Freiheitsrecht beeinträchtigt, da die Kirmes bereits am Montag, dem 11. August 2014, um ein Uhr zu Ende gehe. Dem Antragsteller sei die Angelegenheit offenbar auch nicht so eilig gewesen, da er die Antragsschrift vom 1. August 2014 mit normaler Post an das Gericht geschickt habe, wo sie am 7. August 2014 einging.

Kirmesbesuch gehört nicht zum Kernbereich der Vereins­ak­ti­vitäten der "Freeway Riders MC"

Im Übrigen sei der Antragsteller am Besuch der Kirmes auch nicht gehindert. Das Verwal­tungs­gericht vermochte nicht zu erkennen, dass der Kirmesbesuch zum Kernbereich der Vereins­ak­ti­vitäten der "Freeway Riders MC" gehöre und ein Tragen der Motor­rad­kleidung mit den Vereins­ab­zeichen auf dem Kirmesgelände erforderlich sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen/ra-online

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