21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss20.12.2010

Zuschauer darf keine Motorradkutte bei Gerichts­ver­handlung tragen - OVG Berlin-Brandenburg bestätigt "Kuttenverbot" für Hells Angels im GerichtsgebäudeZeugen sollen unbelastet und ohne Angst ihren staats­bür­ger­lichen Pflichten nachkommen können

Ein Angehöriger des Motorradclubs "Hells Angels" wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass er als Zuschauer in einem Strafverfahren seine Motorradkutte tragen darf. Diese wurde nun vom Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.

Im hiesigen Fall findet zurzeit im Landgericht Potsdam ein Strafverfahren gegen mehrere Mitglieder der Hells Angels wegen des Vorwurfs der Erpressung statt. Der Präsident des Landgerichts hat verfügt, dass an den jeweiligen Verhand­lungstagen keine Personen das Gelände des Justizzentrums betreten dürfen, die Beklei­dungs­stücke tragen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren.

Gerichts­prä­sident als Inhaber des Hausrechts darf Zutritts­re­ge­lungen treffen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat wie zuvor schon das Verwal­tungs­gericht Potsdam die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts in einer Eilentscheidung bestätigt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zur Begründung ausgeführt, der Gerichts­prä­sident dürfe als Inhaber des Hausrechts Regelungen über den Zutritt zum Dienstgebäude und den Aufenthalt von Personen in den Räumen des Gerichts treffen. Er müsse dabei jedoch insbesondere den Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens beachten. Maßnahmen, die den Zugang zu einer Gerichts­ver­handlung nur unwesentlich erschwerten und keine persön­lich­keits­be­zogene Auswahl der Zuhörerschaft beinhalteten, seien mit dem Öffent­lich­keits­grundsatz und dem Recht auf Handlungsfreiheit der Zuschauer vereinbar, wenn für die Maßnahmen aus Sicher­heits­gründen ein verständlicher Anlass bestehe. Das sei hier der Fall.

Sichtbares Auftreten als Bedrohung für Zeugen anzusehen

In dem Strafverfahren spiele das von einzelnen Mitgliedern der Hells Angels ausgehende Bedro­hungs­po­tential eine Rolle. Die Annahme des Landge­richts­prä­si­denten, dass das sichtbare Auftreten von Angehörigen dieser Gruppierung gerade in dem Strafverfahren das Sicher­heits­gefühl von Verfah­rens­be­tei­ligten, Zeugen und weiteren Personen beeinträchtigen könne, sei sachlich verständlich. Es gehöre zu den Aufgaben des Gerichts­prä­si­denten, auf dem Gelände des Justizzentrums für eine angstfreie Atmosphäre zu sorgen, damit Zeugen unbelastet ihren staats­bür­ger­lichen Pflichten nachkommen könnten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leistungs­fä­higkeit der Justiz nicht erschüttert werde. Der Präsident des Landgerichts müsse dabei eine Prognose anstellen und könne nicht darauf verwiesen werden, erst bei unmittelbaren Anzeichen einer bevorstehenden Störung oder sogar erst nach deren Eintritt zu reagieren. Demgegenüber sei der verfügte Eingriff in die Handlungs­freiheit und das Persön­lich­keitsrecht potentieller Zuschauer des betroffenen Strafverfahrens vergleichsweise gering

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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