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Bundesverwaltungsgericht Urteil04.11.2016

Bundes­verwaltungs­gericht weist Klagen gegen Betäti­gungs­verbot für Vereinigung "Satudarah Maluku MC" ab

Das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig hat die Klagen gegen das Betäti­gungs­verbot der nieder­län­dischen Rocke­r­ver­ei­nigung "Satudarah Maluku MC" in Deutschland abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Verfügung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern vom 19. Januar 2015 wurde festgestellt, dass Zweck und Tätigkeit der in den Niederlanden ansässigen Vereinigung einschließlich ihrer Teilor­ga­ni­sa­tionen in Deutschland den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 15 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG). Sieben in der Verfügung genannte inländische Teilor­ga­ni­sa­tionen wurden aufgelöst. Dem Verein wurde jede Tätigkeit in Deutschland verboten. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass es im Rahmen von Ausein­an­der­set­zungen zwischen dem "Satudarah Maluku MC" und anderen Rockergruppen regelmäßig zu schweren Körper­ver­letzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten komme. Der Verein werde aber auch durch seine straf­ge­set­z­widrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffen­kri­mi­nalität geprägt. In dieser Weise sei er auch in Deutschland tätig.

Einzel­mit­glieder und Aachener Chapter erheben Klage

Gegen die Verfügung erhoben fünf Mitglieder, die nach der Verbots­ver­fügung der Leitungsebene in den Niederlanden angehört haben sollen, in eigenem Namen Klage beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Dieses ist bei Vereinsverboten durch das Bundes­mi­nis­terium des Innern erst- und letzt­in­sta­nzlich zuständig. Geklagt hat ferner das als Teilor­ga­ni­sation mitverbotene Aachener Chapter, der "Satudarah MC Tigatanah". Die Kläger machten haben insbesondere geltend, dass die verbotene Vereinigung gar nicht existiere. Da nicht der in den Niederlanden ansässige Verein selbst geklagt hat, hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nur darüber zu entscheiden, ob ein das Aachener Chapter mitumfassender Gesamtverein im Sinne des Vereinsgesetzes besteht.

BVerwG bejaht Vorhandensein eines Gesamtvereins im Sinne des Vereinsgesetzes

Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nach einer mehrtägigen Verhandlung mit Beweisaufnahme bejaht. Eine hinreichend organisierte Willensbildung innerhalb der Gesam­t­or­ga­ni­sation ergab sich insbesondere aus der Befugnis des aus sogenannten "Nationals" bestehenden Führungs­gremiums in den Niederlanden, über die Aufnahme neuer Chapter und über Sicher­heits­fragen zu entscheiden. In diese Organi­sa­ti­o­nss­truktur war auch das Aachener Chapter eingebunden. Das Vorliegen von Verbotsgründen war für das Gericht nicht entschei­dungs­er­heblich; ihr Fehlen hätte nur der niederländische Verein selbst geltend machen können.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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