21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil22.09.2014

Presse hat keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im EilverfahrenPresse­recht­licher Auskunft­an­spruch mit überwiegender Wahschein­lichkeit nicht gegeben

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskünfte vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz im Eilverfahren hat. Nach Auffassung des Gerichts würde eine einstweilige Anordnung die Hauptsache vorweg nehmen, obwohl der geltend gemachte Auskunfts­an­spruch jedoch nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit nicht bestehen wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte ein Journalist im Wege einer einstweiligen Anordnung Auskunft über die Zahl der Journalisten und Abgeordneten der Parlamente des Bundes und der Länder, über die das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz Daten erfasst. Ferner fragte er nach der Häufigkeit des Einsatzes nachrich­ten­dienst­licher Mittel bei Journalisten und nach einer groben Einordnung der beobachteten Bestrebungen.

Auskunfts­an­spruch wird nach eingehender Prüfung mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit nicht bestehen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Erlass einer derartigen einstweiligen Anordnung in zweiter Instanz abgelehnt. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht komme, weil hierdurch die Hauptsache vorweg genommen würde, der geltend gemachte Auskunftsanspruch aber nach eingehender Prüfung nicht mit ganz überwiegender Wahrschein­lichkeit bestehe. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes lasse sich nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Gewissheit beurteilen, ob presse­rechtliche Auskünfte vom Bundesamt für Verfas­sungs­schutz lediglich auf dem Niveau eines verfas­sungs­rechtlich gewährleisteten Minimal­standards verlangt werden könnten. Ebenfalls nicht hinreichend geklärt sei, ob der Gesetzgeber befugt wäre, das Bundesamt für Verfas­sungs­schutz von der Pflicht zur Erteilung von Auskünften an die Presse ganz auszunehmen.

Journalist ist Warten auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parla­men­ta­rische Anfragen zumutbar

Angesichts der Schwierigkeiten bei der Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs könne dem Antragsteller zugemutet werden, für seine Berich­t­er­stattung bis zu einer rechtskräftigen Klärung in einem möglichen Haupt­sa­che­ver­fahren auf veröffentlichte Antworten der Bundesregierung auf parla­men­ta­rische Anfragen und auf eine ihm vorliegende Antwort des Nieder­säch­sischen Verfas­sungs­schutzes zurückzugreifen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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