Dokument-Nr. 18414
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.06.2014
Pressefreiheit: Kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen GebäudenKein Recht auf nicht allgemein zugängliche Informationen
Weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein unbedingtes Recht auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden im Eigentum des Landes. Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde die ehemalige Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg nach Einstellung des Schulbetriebs als Schulgebäude entwidmet und befindet sich im Finanz- bzw. Verwaltungsvermögen des Bezirksamts.
Bezirksamt verweigert Pressevertretern und anderen Personen den Zugang
Seit Anfang Dezember 2012 sind das Grundstück und das aufstehende ehemalige Schulgebäude von Flüchtlingen besetzt. Nachdem die Mehrheit das Gebäude zwischenzeitlich verlassen hat, halten sich noch ca. 40 Personen dort auf. Das Bezirksamt verweigert anderen Personen einschließlich Pressevertretern, die sich über die Lage der Flüchtlinge informieren wollen, den Zugang zum Gebäude.
Eigentümer des Grundstücks übt Hausrecht rechtsfehlerfrei aus
Das Verwaltungsgericht wies den hiergegen gerichteten Eilantrag einer Tageszeitung zurück. Die Antragstellerin habe keinen Zutrittsanspruch. Nach dem Berliner Pressegesetz könne nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden; das Gesetz gebe aber kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschafften. Das Grundstück und die dort erlangbaren Informationen seien aber nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner habe als Eigentümer des Grundstücks sein Hausrecht rechtsfehlerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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