21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.06.2014

Pressefreiheit: Kein Zugangsrecht zu nicht-öffentlichen GebäudenKein Recht auf nicht allgemein zugängliche Informationen

Weder aus dem Berliner Pressegesetz noch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit folgt ein unbedingtes Recht auf Zutritt zu nicht-öffentlichen Gebäuden im Eigentum des Landes. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde die ehemalige Gerhard-Hauptmann-Schule in Berlin-Kreuzberg nach Einstellung des Schulbetriebs als Schulgebäude entwidmet und befindet sich im Finanz- bzw. Verwal­tungs­vermögen des Bezirksamts.

Bezirksamt verweigert Presse­ver­tretern und anderen Personen den Zugang

Seit Anfang Dezember 2012 sind das Grundstück und das aufstehende ehemalige Schulgebäude von Flüchtlingen besetzt. Nachdem die Mehrheit das Gebäude zwischen­zeitlich verlassen hat, halten sich noch ca. 40 Personen dort auf. Das Bezirksamt verweigert anderen Personen einschließlich Presse­ver­tretern, die sich über die Lage der Flüchtlinge informieren wollen, den Zugang zum Gebäude.

Eigentümer des Grundstücks übt Hausrecht rechts­feh­lerfrei aus

Das Verwal­tungs­gericht wies den hiergegen gerichteten Eilantrag einer Tageszeitung zurück. Die Antragstellerin habe keinen Zutritts­an­spruch. Nach dem Berliner Pressegesetz könne nur die Mitteilung konkreter Tatsachen bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt verlangt werden; das Gesetz gebe aber kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunfts­ver­pflichteten selbst verschafften. Das Grundstück und die dort erlangbaren Informationen seien aber nicht allgemein zugänglich. Der Antragsgegner habe als Eigentümer des Grundstücks sein Hausrecht rechts­feh­lerfrei dahin ausgeübt, Vertretern der Presse zurzeit keinen Zutritt zum Grundstück zu gestatten. Aus dem Grundrecht auf Pressefreiheit folge ebenso kein Recht auf Eröffnung einer Infor­ma­ti­o­ns­quelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online

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