21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil04.11.2014

E-Zigaretten in nordrhein-westfälischen Gaststätten zulässigNicht­raucher­schutz­gesetz dient allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens

Gastwirte sind nach dem nordrhein-westfälischen Nicht­raucher­schutz­gesetz nicht verpflichtet, den Gebrauch sogenannter E-Zigaretten in ihren Betrieben zu unterbinden. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Köln eine Gaststätte und duldet dort den Gebrauch von E-Zigaretten durch seine Gäste. Die Stadt Köln drohte ihm Ordnungs­maß­nahmen an, sollte er den ihrer Meinung nach durch das nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz untersagten Konsum von E-Zigaretten in seiner Gaststätte nicht effektiv unterbinden. Der Kläger begehrte daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass der Konsum einer E-Zigarette vom nordrhein-westfälischen Nicht­rau­cher­schutz­gesetz nicht erfasst sei. Bei E-Zigaretten entstehe mangels Verbren­nungs­vorgangs kein Rauch; die Inhaltsstoffe würden vielmehr nur verdampft. Die Einbeziehung der E-Zigarette in das Rauchverbot sei zudem verfas­sungs­widrig.

Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten lässt sich nicht durch Entste­hungs­ge­schichte des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes rechtfertigen

Das Verwal­tungs­gericht Köln gab der Klage statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Berufung der Stadt Köln zurück. Zur Begründung führte der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass das nordrhein-westfälische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz keine ausdrücklichen Regelungen zur E-Zigarette enthalte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW sei "das Rauchen" in bestimmten Einrichtungen verboten, so auch in Gaststätten. Unter Rauchen sei nach allgemeinem und fachlichem Sprachgebrauch das Einatmen von Rauch zu verstehen, der bei der Verbrennung von Tabakwaren entstehe. Beim Gebrauch einer E-Zigarette finde jedoch kein Verbren­nungs­prozess, sondern ein Verdamp­fungs­vorgang statt. Zudem handele es sich bei der verdampften Flüssigkeit (Liquid) nicht um ein Tabakprodukt im Rechtssinne, weil sie nicht zum Rauchen bestimmt sei. Das gelte auch für das in vielen Liquids enthaltene Nikotin. Mit der Entste­hungs­ge­schichte des nordrhein-westfälischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes lasse sich eine Anwendung des Rauchverbots auf E-Zigaretten ebenfalls nicht rechtfertigen. Bei Erlass des Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes im Jahr 2007 habe der Gesetzgeber die E-Zigarette nicht im Blick gehabt. Bei der Änderung des Gesetzes im Jahr 2012 habe er zwar die Absicht gehabt, die E-Zigarette wie herkömmliche Zigaretten zu behandeln. Den Wortlaut der Verbotsnorm habe er aber nicht entsprechend geändert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um den Adressaten der Norm deren Anwen­dungs­bereich hinreichend deutlich zu machen. Zudem diene das nordrhein-westfälische Nicht­rau­cher­schutz­gesetz allein dem Schutz vor Gefahren des Passivrauchens. Mögliche Gefahren durch E-Zigaretten seien damit jedenfalls weder identisch noch vergleichbar.

Gefährlichkeit von E-Zigaretten für "Passivdampfer" bisher nicht nachgewiesen

Die Gefährlichkeit einer E-Zigarette für "Passivdampfer" sei bislang nicht hinreichend erforscht, geschweige denn nachgewiesen. Der Gesetzgeber selbst gehe davon aus, dass Gesund­heits­ge­fahren lediglich nicht auszuschließen sind. Falls er im Jahr 2012 die Absicht gehabt habe, die E-Zigarette aus Gründen der Gefah­ren­vorsorge in das Rauchverbot einzubeziehen, habe er diese Unterschiede jedenfalls nicht ausreichend erwogen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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