23.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.10.2013

Werbung für E-Zigarette mit Slogan "Mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette" unzulässigWerbeaussagen mit gesundheits­spezifischen Angaben nur bei gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnissen zulässig

Die Werbeaussagen, dass eine E-Zigarette "mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette ist" und als "einzigen Schadstoff Nikotin enthält" sind irreführend und damit unzulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die beklagte Firma aus Möhnesee vertreibt elektronisch betriebene Zigaretten (E-Zigaretten) und entsprechende Liquids im Internet. Die Liquids enthalten im Wesentlichen den Lebens­mit­tel­zu­satzstoff Propylenglycol. Die Beklagte bewarb die E-Zigarette u.a. mit den Worten, dass sie "mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette" und der einzige Schadstoff, den die E-Zigarette enthält, Nikotin sei. Diese Werbung hat der klagende Verband aus Berlin für unzutreffend und damit irreführend erachtet und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Gesicherte wissen­schaftliche Erkenntnisse über Auswirkungen liegen nicht vor

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat den bereits vom Landgericht Dortmund ausgeurteilten Unter­las­sungs­an­spruch bestätigt. Die beanstandeten Werbeaussagen seien irreführend. Eine E-Zigarette sei ein Genussmittel. Die Werbung für ein Genussmittel mit dem Hinweis auf dessen geringere Risiken betreffe das Gesund­heitswesen. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zuzulassen, wenn sie gesicherter wissen­schaft­licher Erkenntnis entsprächen. Das habe der Werbende darzulegen. Eine solche Darlegung sei der Beklagten in Bezug auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Werbeaussagen nicht gelungen. Ein beigebrachtes Gutachten eines Professors vom Institut für Rechtsmedizin in Frankfurt belege nicht, dass die E-Zigarette mindestens 1.000mal weniger schädlich sei als die Tabakzigarette.

Aussagekräftige Untersuchungen zur Sicherheit und Langzeitfolgen von E-Zigaretten noch nicht bekannt

Nach dem Gutachten sei die E-Zigarette zwar deutlich untoxischer, allerdings gebe es noch keine aussa­ge­kräftigen Untersuchungen zu ihrer Sicherheit und den Langzeitfolgen. Die Einschätzungen des Gutachters rechtfertigten daher nicht die Aussage, die E-Zigarette sei ein 1.000mal weniger schädliches Produkt. Die weitere Werbeaussage, nach der Nikotin der einzige Schadstoff der E-Zigarette sei, sei nach dem vorgelegten Gutachten sogar unzutreffend. Dieses sehe den Haupt­be­standteil des Liquids, das beim Konsum mitaufgenommene Propylenglycol, nicht als vollkommen unbedenklich an. Nach dem Gutachten sei der Stoff im Verhältnis zu anderen schädlichen Stoffen nur harmloser ("relativ untoxisch"). Nach einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung werde Propylenglycol zudem mit Reizungen der Nasen-Rachen­schleimhäute in Verbindung gebracht und mit einem trockenen Mund und einer trockenen Kehle als Nebenwirkungen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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