Dokument-Nr. 17753
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- E-Zigarette ist kein ArzneimittelOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil17.09.2013, 13 A 2448/12, 13 A 2541/12 und 13 A 1100/12
- Werbung für E-Zigarette mit Slogan "Mindestens 1.000mal weniger schädlich als eine Tabakzigarette" unzulässigOberlandesgericht Hamm, Beschluss22.10.2013, 4 U 91/13
- E-Zigarette gesundheitlich nicht unbedenklichLandgericht Amberg, Urteil15.10.2012, 41 HK O 303/12
Verwaltungsgericht Köln Urteil25.02.2014
E-Zigaretten in Gaststätten erlaubtGebrauch von E-Zigaretten fällt nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein Gaststättenbesitzer seinen Gästen nicht den Konsum von E-Zigaretten untersagen muss. Die Auffassung der Stadt, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen falle und daher in Gaststätten verboten sei, verneint das Gericht. Angesichts der deutlich vorhandenen Unterschiede zwischen E-Zigaretten und herkömmlichen Zigaretten hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nichtraucherschutzgesetz bedurft - diese fehlt jedoch im Gesetz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Köln eine Gaststätte und duldete dort den Gebrauch von E-Zigaretten. Die beklagte Stadt Köln erfuhr davon und kündigte Ordnungsmaßnahmen an. Die Stadt Köln ist der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen falle und daher in Gaststätten verboten sei. Der Kläger meint, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei außerdem verfassungswidrig.
E-Zigarette wird nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht"
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim "Rauchen" werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht. Das Nichtraucherschutzgesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien demgegenüber nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreislauferkrankungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, und Langzeitfolgen seien ungeklärt.
Nichtraucherschutzgesetz fehlt es an hinreichend bestimmten und klaren Regelungen zur E-Zigarette
Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nichtraucherschutzgesetz bedurft, die fehle. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online
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