24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Köln Urteil25.02.2014

E-Zigaretten in Gaststätten erlaubtGebrauch von E-Zigaretten fällt nicht unter das Nicht­raucher­schutz­gesetz

Das Verwal­tungs­gericht Köln hat entschieden, dass ein Gaststät­ten­be­sitzer seinen Gästen nicht den Konsum von E-Zigaretten untersagen muss. Die Auffassung der Stadt, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nicht­raucher­schutz­gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen falle und daher in Gaststätten verboten sei, verneint das Gericht. Angesichts der deutlich vorhandenen Unterschiede zwischen E-Zigaretten und herkömmlichen Zigaretten hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nicht­raucher­schutz­gesetz bedurft - diese fehlt jedoch im Gesetz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt in Köln eine Gaststätte und duldete dort den Gebrauch von E-Zigaretten. Die beklagte Stadt Köln erfuhr davon und kündigte Ordnungs­maß­nahmen an. Die Stadt Köln ist der Auffassung, dass der Gebrauch von E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen falle und daher in Gaststätten verboten sei. Der Kläger meint, bei dem Genuss von E-Zigaretten werde nicht geraucht, weil keine Verbrennung stattfinde. Die Einbeziehung von E-Zigaretten in das Rauchverbot sei außerdem verfas­sungs­widrig.

E-Zigarette wird nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht"

Das Verwal­tungs­gericht hat die Auffassung des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Eine E-Zigarette werde nicht im Sinne des Gesetzes "geraucht". Beim "Rauchen" werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabakprodukten entstehe. Da in der E-Zigarette eine - meist nikotinhaltige - Flüssigkeit verdampfe und kein Tabak verbrannt werde, werde schon vom Wortsinn her nicht geraucht. Das Nicht­rau­cher­schutz­gesetz diene außerdem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Gefahren des Passivrauchens und die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgenden Risiken seien demgegenüber nicht vergleichbar. Passivrauchen führe vielfach zu schwerwiegenden Gesund­heits­ge­fahren in Form von Krebs- oder Herz-/Kreis­lau­f­er­kran­kungen, die durch die schädlichen Stoffe im Tabakrauch ausgelöst würden. Diese Verbren­nungs­stoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Auch gelangten deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft, und Langzeitfolgen seien ungeklärt.

Nicht­rau­cher­schutz­gesetz fehlt es an hinreichend bestimmten und klaren Regelungen zur E-Zigarette

Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette im Nicht­rau­cher­schutz­gesetz bedurft, die fehle. Die bloße Aussage in der Geset­zes­be­gründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten solle, reiche nicht aus.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17753

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI