Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein in Marburg unterrichtender Lehrer gegen eine Anweisung seines Schulleiters, der ihm das Zeigen und Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte.
Gestützt war die Anweisung auf das Hessische Schulgesetz und auf das Hessische Nichtraucherschutzgesetz, wonach das Rauchen in Schulen untersagt ist. Der Schulleiter begründete seines Anweisung mit Empfehlungen u.a. des Bundesinstituts für Risikobewertung, wonach für die elektronischen Zigaretten nichts anderes gelten dürfe wie für die handelsüblichen Zigaretten. Der Kläger habe als Lehrer Vorbildfunktion und dürfe den Schülern keinen Anlass geben, gesetzliche Vorgaben zu missachten. Der Kläger war demgegenüber der Auffassung, die elektronischen Zigaretten unterfielen nicht den gesetzlichen Verboten, insbesondere weil damit Nichtraucher geschützt werden sollten, die durch die elektronische Zigarette nicht gleichermaßen beeinträchtigt würden.
Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Schulleiter überwiegend Recht und führte bei der Urteilsverkündung aus, dass in erster Linie das Hessische Schulgesetz das Verbot stütze. Danach sei das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG). "Rauchen" im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette. Daraus, dass die Vorschrift nicht nur geschlossene Räume, sondern auch das offene Schulgelände einbeziehe, ergebe sich, dass es darin nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten.
Damit gehe die Vorschrift mit ihren Intentionen deutlich weiter als das Nichtraucherschutzgesetz. Schüler sollten danach durch das schulische Vorbild nicht in die Versuchung geführt werden, etwas nachzuahmen, das nach der Bewertung fachkundiger Stellen (u.a. der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung und des Deutschen Krebsforschungszentrums) ein gesundheitliches Gefährdungspotential aufweise. Obwohl noch keine endgültigen Untersuchungen über die Gefährdungen insbesondere der "Passivraucher" vorlägen, seien allergische Reaktionen oder Beeinträchtigungen der Atemwege beim Rauchen und Mitrauchen nicht auszuschließen, weshalb z.B. das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Gleichbehandlung mit herkömmlichen Zigaretten empfehle. Wegen des vorhandenen Gefährdungspotentials sei das Rauchverbot im Übrigen auch im Hinblick darauf zu Recht ergangen, dass nach dem Hessischen Schulgesetz die Schule zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schüler verpflichtet sei (§ 3 Abs. 9 Satz 1 HSchG). Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften, könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die sich aus dem Beamtenrecht ergebende Verpflichtung des Lehrers zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gestützt werden.
Nur das bloße Zeigen der E-Zigarette könne nicht auf die einschlägigen Normen gestützt werden, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam.
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(9) Die Schule ist zur Wohlfahrt der Schülerinnen und Schüler und zum Schutz ihrer seelischen und körperlichen Unversehrtheit, geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeit verpflichtet. Darauf ist bei der Gestaltung des Schul- und Unterrichtswesens Rücksicht zu nehmen. Rauchen ist im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet. Die Anforderungen und die Belastungen der Schülerinnen und Schüler durch Unterricht, Hausaufgaben und sonstige Schulveranstaltungen müssen altersgemäß und zumutbar sein und ihnen ausreichend Zeit für eigene Aktivitäten lassen. [...]
(1) Das Rauchen ist verboten in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen
1. von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sowie öffentlichen Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform sowie des Hessischen Landtags, [...]
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Gießen/ra-online