Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.04.2018
Spielhallen bedürfen in NRW nur noch Erlaubnis nach Glücksspielstaatsvertrag und LandesausführungsgesetzErlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung nicht mehr erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Übergangsfristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spielhallenerlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.
Recht der Spielhallen ging 2006 in Gesetzgebungskompetenz der Länder über
Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht aus, dass das Erlaubniserfordernis des bundesgesetzlichen § 33 i GewO in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Übergangsfristen des Glücksspielstaatsvertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ersetzt worden sei. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Der Landesgesetzgeber habe die verfassungsrechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschneidender sachlicher Regelungsbereiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33 i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glücksspielrechtlichen Erlaubniserfordernisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge. So sei sowohl nach dem Bundesgewerberecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers sei sowohl nach Bundesgewerberecht als auch nach Landesglücksspielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.
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§ 33 i GewO
(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online