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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.04.2018

Spielhallen bedürfen in NRW nur noch Erlaubnis nach Glücks­spiel­staats­vertrag und Landes­ausführungs­gesetzErlaubnis nach § 33 i der Gewerbeordnung nicht mehr erforderlich

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücks­spiel­staats­vertrag und dem Landes­ausführungs­gesetz erforderlich ist. Seit Ablauf der letzten Überg­angs­fristen im vergangenen Jahr bedarf es der früher notwendigen Spiel­hallen­erlaubnisse nach § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) hingegen in Nordrhein-Westfalen nicht mehr.

Recht der Spielhallen ging 2006 in Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder über

Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, dass das Erlaub­ni­ser­for­dernis des bundes­ge­setz­lichen § 33 i GewO in Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Überg­angs­fristen des Glückss­piel­staats­vertrags zeitlich gestuft durch das Erfordernis einer glückss­piel­recht­lichen Erlaubnis ersetzt worden sei. Das Recht der Spielhallen sei 2006 in die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz der Länder übergegangen. Der Landes­ge­setzgeber habe die verfas­sungs­rechtlich unzulässige Mischlage aus Bundes- und Landesrecht erkennbar vermeiden wollen, die wegen sich überschnei­dender sachlicher Regelungs­be­reiche entstanden wäre, wenn man nicht von einer Ersetzung des § 33 i GewO durch die nordrhein-westfälische Neuregelung eines glückss­piel­recht­lichen Erlaub­ni­ser­for­der­nisses für Errichtung und Betrieb von Spielhallen ausginge. So sei sowohl nach dem Bundes­ge­wer­berecht als auch nach dem neuen Landesrecht Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, dass bestimmte (unterschiedlich ausgeformte) Anforderungen an den Jugend- und Spielerschutz erfüllt würden. Auch die persönliche Zuverlässigkeit des Spiel­ha­l­len­be­treibers sei sowohl nach Bundes­ge­wer­berecht als auch nach Landes­glückss­pielrecht erforderlich, aber unterschiedlich gesetzlich ausgestaltet.

§ 33 i GewO

(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...]

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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