21.11.2024
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Dokument-Nr. 12248

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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss31.08.2011

VG: Keine Genehmigung für so genannte Mehrfach­spiel­hallenAuch bei Anwendung des alten Rechts besteht nur ein Anspruch auf Entschädigung

Die Eilanträge zweier Spiel­ha­l­len­be­trei­be­rinnen auf vorläufige Erlaubnis für den Betrieb so genannter Mehrfach­spiel­hallen wurden nun vom Verwal­tungs­gericht Bremen abgelehnt.

In den hiesigen Rechtss­trei­tig­keiten beantragten im Frühjahr 2011 die Antrag­stel­le­rinnen beim Stadtamt Bremen jeweils die Erteilung der erforderlichen gewer­be­recht­lichen Erlaubnisse für den Betrieb von zwei neuen Spielhallen in Bremen-Hemelingen bzw. in der Bahnhofs­vorstadt. Für die Spielhalle in Bremen-Hemelingen war die Aufstellung von 48 Geldspiel­geräten (so genannte Mehrfachspielhalle mit vier Spielhallen á 12 Spielautomaten) und für die Spielhalle in der Bahnhofs­vorstadt die Aufstellung von 36 Geldspiel­au­tomaten (Mehrfach­spielhalle mit drei Spielhallen á 12 Spielautomaten) geplant. Baurechtliche Genehmigungen für die Betriebe waren bereits erteilt worden.

Erlaubnisse vor Geset­ze­s­än­de­rungen beantragt

Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens des neuen Bremischen Spiel­ha­l­len­ge­setzes zum 20. Mai 2011, welches strengere Vorgaben für den Bereich des gewerblichen Automatenspiels aufstellt, wandten sich die Antrag­stel­le­rinnen Anfang Mai 2011 an das Verwal­tungs­gericht Bremen, um vorläufige Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen zu erstreiten. Die Antrag­stel­le­rinnen sind der Auffassung, dass die beantragten Erlaubnisse noch nach der alten Gesetzeslage zu erteilen seien, weil sie ihre Anträge auf Erteilung gewer­be­recht­licher Erlaubnisse bereits vor dem Inkrafttreten des Bremischen Spiel­ha­l­len­ge­setzes gestellt hätten und die Anträge auch vor der Geset­ze­s­än­derung entschei­dungsreif gewesen seien.

Antrag­stel­le­rinnen unterstellen Behörde Verfah­rens­ver­schleppung

Die Behörde habe die Bearbeitung der Anträge jedoch bewusst verzögert. Außerdem sei das neue Bremische Spiel­ha­l­len­gesetz wegen Verletzung von Verfas­sungsrecht nicht anwendbar. Die Antragsgegnerin bestreitet eine Verfah­rens­ver­schleppung. Für die Erteilung der gewer­be­recht­lichen Spiel­ha­l­len­kon­zes­sionen seien Sachver­halt­s­er­mitt­lungen erforderlich, die bisher noch nicht abgeschlossen seien.

VG: Mangels gesetzlicher Überg­angs­re­gelung keine Erlaub­ni­s­er­teilung

Das Verwal­tungs­gericht Bremen führt aus, dass mangels einer anderslautenden gesetzlichen Überg­angs­re­gelung das Bremische Spiel­ha­l­len­gesetz (BremSpielhG) auch auf die streit­ge­gen­ständ­lichen Geneh­mi­gungs­vorgänge Anwendung finde. Demzufolge komme die Erteilung von gewer­be­recht­lichen Erlaubnissen für so genannte Mehrfach­spiel­hallen an die Antrag­stel­le­rinnen nicht mehr in Betracht, da solche Betriebe nach § 2 Nr. 2 BremSpielhG nicht mehr geneh­mi­gungsfähig seien. Zudem hätten die Antrag­stel­le­rinnen kein von § 2 Nr. 3 BremSpielhG gefordertes Sozialkonzept vorgelegt. Es bestünden auch keine Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Bremische Spiel­ha­l­len­ge­setzes. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des Bremischen Spiel­ha­l­len­ge­setzes mit europa­recht­lichen Bestimmungen seien ebenfalls nicht erkennbar. Die Frage, ob es zu bewussten Verfah­rens­ver­zö­ge­rungen seitens der Behörde gekommen sei, ließ das Gericht offen. Falls die Betriebe nach altem Recht geneh­mi­gungsfähig und die Erlaub­ni­s­anträge vor der Geset­ze­s­än­derung entschei­dungsreif gewesen seien, könne für die Betroffenen daraus allenfalls ein Anspruch auf Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der Staatshaftung, nicht aber ein Geneh­mi­gungs­an­spruch folgen.

Zum Hintergrund:

Das Recht der Spielhallen war bisher bundesrechtlich in der Gewerbeordnung und der Spielverordnung geregelt. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006 (sog. Födera­lis­mus­reform) wurde den Ländern u.a. die ausschließliche Gesetz­ge­bungs­kom­petenz für das Recht der Spielhallen übertragen (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 Grundgesetz). Den Ländern steht die Kompetenz zu, bislang im Bundesrecht getroffene Regelungen zum Recht der Spielhallen zu ersetzen. Solange und soweit die Länder von der Gesetz­ge­bungs­kom­petenz keinen Gebrauch machen, gelten die Regelungen der Gewerbeordnung fort. In Bremen wurde mit dem Bremischen Spiel­ha­l­len­gesetz (BremSpielhG) vom 17. Mai 2011 (BremGBl. S. 327) von der neuen Gesetz­ge­bungs­kom­petenz Gebrauch gemacht.

§ 2 BremSpielhG ("Zusätzliche Versa­gungs­gründe") lautet:

Unbeschadet des § 33 i Absatz 2 der Gewerbeordnung ist die Erlaubnis gemäß § 33 i Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zu versagen, wenn

1. eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet,

2. eine Spielhalle in baulichem Verbund mit einer oder mehreren weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht wird oder

3. ein Sozialkonzept gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt wird.

Quelle: Verwaltungsgericht Bremen/ra-online

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