18.10.2024
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Dokument-Nr. 25648

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil05.03.2018

Führung der Berufs­be­zeichnung "Ingenieur" auch nach weiterbildendem Masterstudium möglichVorheriges Absolvieren eines Bache­lor­studiums nicht mehr notwendig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat in einer Grund­satz­entscheidung geklärt, dass die Berufs­be­zeichnung "Ingenieur" in Nordrhein-Westfalen neben weiteren Voraussetzungen auch führen darf, wer ein zweijähriges weiterbildendes technisches oder natur­wissen­schaftliches Masterstudium an einer deutschen Hochschule mit der Masterprüfung bestanden und insgesamt mindestens drei Studienjahre erfolgreich in einer technischen oder natur­wissen­schaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule studiert hat. Ob zuvor ein Bachelorstudium absolviert worden ist, ist dann unerheblich.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatten ein Feuerwehrmann aus Haltern (4 A 480/14) und ein langjähriger Beschäftigter bei einem Bauunternehmen aus dem Kreis Borken (4 A 542/15) gegen die Ingenieurkammer-Bau NRW geklagt. Sie waren ohne vorheriges Bachelorstudium aufgrund ihrer Berufserfahrung zu weiterbildenden technischen Master­stu­dien­gängen an der Fachhochschule Kaiserslautern zugelassen worden. Dies setzte in den gewählten Studiengängen bei Studien­be­werbern ohne Bachelorabschluss voraus, dass die Hochschule die Gleich­wer­tigkeit der anderweitig erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit denen eines grundständigen Studiums feststellte. Nach zweijähriger Studiendauer und erfolgreichem Masterabschluss verweigerte die Ingenieurkammer-Bau NRW den Klägern die Aufnahme in ihr Mitglie­der­ver­zeichnis als freiwillige Mitglieder, weil sie kein einheitliches technisches Grundstudium mit einem Mindestanteil an ingeni­eur­spe­zi­fischen Inhalten und einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert hätten.

Von Ingenieurkammer-Bau NWR verlangte Voraussetzungen aus geltendem Landesrecht nicht entnehmbar

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen stellte in seiner Entscheidung klar, dass sich derartige Erfordernisse dem geltenden Landesrecht nicht entnehmen ließen. Erforderlich sei danach (nur) das Studium einer technischen oder natur­wis­sen­schaft­lichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit der Dauer von mindestens drei Studienjahren. Bei Änderung des Ingeni­eu­r­ge­setzes im Jahr 2013 habe der Gesetzgeber inländische Studienbewerber gegenüber EU-Ausländern nicht benachteiligen wollen. Deshalb müsse auch deutschen Absolventen entsprechend der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Berufs­a­n­er­ken­nungs­richtlinie 2005/36/EG die Möglichkeit eröffnet werden, bei Vorliegen eines berufs­qua­li­fi­zie­renden Abschlusses nach einer kürzeren Studiendauer die fehlende Studienzeit in einem gesonderten technischen Studiengang abzuleisten. Dies sei beim Kläger im Verfahren 4 A 542/15 bereits erfolgt, weil er ein weiteres einjähriges technisches Weiter­bil­dungs­studium an der Fachhochschule Köln absolviert habe. Beim Kläger im Verfahren 4 A 480/14 habe es an einem entsprechenden zusätzlichen technischen Studium gefehlt.

Länder arbeiten an Muster-Ingenieurgesetz

Das Gericht wies ergänzend darauf hin, dass die Länder derzeit im Interesse bundesweit vergleichbarer Regelungen ein Muster-Ingenieurgesetz abstimmten. Erwogen werde dabei, künftig zusätzlich einen Mindestanteil des Studiums der Mathematik, Informatik, Natur­wis­sen­schaften und Technik (MINT) zu verlangen. Dies entspreche aber noch nicht dem geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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