21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.02.2010

Hinweis auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung "Steuerberater" unzulässigNeben Berufs­be­zeichnung "Steuerberater" sind als Zusatz nur akademischer Grad oder staatlich verliehene Graduierung zulässig

Im Geschäfts­verkehr des Steuerberaters ist der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insol­venz­ver­waltung" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Steuer­be­ra­ter­kammer dem betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen Steuer­be­ra­ter­verband e.V. erworbenen Fachbe­ra­tertitel in einer von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" räumlich abgesetzten Weise in Geschäfts­pa­pieren, Praxis­bro­schüren, Inter­ne­t­auf­tritten usw. hinzuweisen, während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die Fachbe­ra­ter­be­zeichnung darüber hinaus auch neben der Berufs­be­zeichnung "Steuerberater" führen zu dürfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und urteilte, dass nach dem Steuer­be­ra­tungs­gesetz neben der Berufs­be­zeichnung "Steuerberater" nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachbe­ra­ter­be­zeichnung des Klägers jedoch nicht.

Verwendung als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung kann zu Irreführung des Publikums führen

Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom Finanzgericht getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufs­aus­übungs­freiheit des Steuerberaters nicht in unver­hält­nis­mäßiger Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine Fachbe­ra­ter­qua­li­fi­kation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als er als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung des Publikums hervorzurufen geeignet ist.

Erläuterungen

Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuer­be­ra­ter­kammer selbst verliehenen zugelassenen Fachbe­ra­ter­be­zeich­nungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufs­be­zeichnung geführt werden dürfen (§ 86 Abs.4 Nr. 11 des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes i.V.m. § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachbe­ra­ter­ordnung).

Quelle: ra-online, BFH

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