Dokument-Nr. 9496
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Bundesfinanzhof Urteil23.02.2010
Hinweis auf nicht amtlich verliehene Qualifikationen als Zusatz zur Berufsbezeichnung "Steuerberater" unzulässigNeben Berufsbezeichnung "Steuerberater" sind als Zusatz nur akademischer Grad oder staatlich verliehene Graduierung zulässig
Im Geschäftsverkehr des Steuerberaters ist der Hinweis auf die zusätzlich erworbene Qualifikation "Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung" unzulässig, wenn er als Zusatz zur Berufsbezeichnung des Steuerberaters verwendet werden soll. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die Steuerberaterkammer dem betroffenen Steuerberater lediglich gestattet, auf den beim Deutschen Steuerberaterverband e.V. erworbenen Fachberatertitel in einer von der Berufsbezeichnung "Steuerberater" räumlich abgesetzten Weise in Geschäftspapieren, Praxisbroschüren, Internetauftritten usw. hinzuweisen, während der Steuerberater die gerichtliche Feststellung begehrte, die Fachberaterbezeichnung darüber hinaus auch neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen zu dürfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab und urteilte, dass nach dem Steuerberatungsgesetz neben der Berufsbezeichnung "Steuerberater" nur Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, verwendet werden dürfen. Diese Voraussetzungen erfülle die erworbene Fachberaterbezeichnung des Klägers jedoch nicht.
Verwendung als Zusatz zur Berufsbezeichnung kann zu Irreführung des Publikums führen
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Auffassung an und entschied, die vom Finanzgericht getroffene Differenzierung beeinträchtige die grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit des Steuerberaters nicht in unverhältnismäßiger Weise. Denn dem Steuerberater werde der werbende Hinweis auf seine Fachberaterqualifikation nicht generell verboten, sondern nur insoweit, als er als Zusatz zur Berufsbezeichnung verwendet wird und damit eine Irreführung des Publikums hervorzurufen geeignet ist.
Erläuterungen
Hinweis: Nicht betroffen von diesem Urteil sind die von der Steuerberaterkammer selbst verliehenen zugelassenen Fachberaterbezeichnungen, die ausdrücklich nur zusammen mit der Berufsbezeichnung geführt werden dürfen (§ 86 Abs.4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 61 der Berufsordnung und § 1 der Fachberaterordnung).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2010
Quelle: ra-online, BFH
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