18.10.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil15.05.2009

Steuerberater darf neben seiner Berufs­be­zeichnung nicht den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" führenNicht amtlich verliehene Zusatz­be­zeich­nungen im Geschäfts­verkehr unzulässig

En Steuerberater darf neben seiner Berufs­be­zeichnung nicht den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" führen. Hierbei handelt es sich nicht um einen erlernten Beruf sondern lediglich um eine Bezeichnung eines erfolgreich abgeschlossenen Lehrgangs. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Der seit 1984 zum Steuerberater bestellte und seither in diesem Beruf in Südbaden tätige Steuerberater nahm im Jahre 2001 an einem beruflichen Weiter­bil­dungskurs im Bereich der Finanzplanung teil, welche die Berechtigung einbrachte, die Bezeichnung "Zert_FP - Zertifizierter Finanzplaner" zu führen. Obwohl er wie die übrigen Teilnehmer der Veranstaltung darauf hingewiesen worden war, dass von dieser Führungs­be­fugnis die berufs- und standes­recht­lichen Regelungen nicht berührt sind, führte der Steuerberater in der Folge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung Steuerberater die Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)", indem er im Kopf der für seine Geschäftspost bestimmten Briefbögen unter seinem Namen zunächst die Berufs­be­zeichnung Steuerberater und unmittelbar darunter den Zusatz "zertifizierter Finanzplaner (FH)" in gleicher Schriftgröße aufführte. Trotz mehrerer Hinweise der Steuer­be­ra­ter­kammer, der diese Umstände im Jahr 2005 bekannt geworden waren, hielt der Steuerberater an dieser Praxis fest.

Verweis wegen schuldhafter Verletzung beruflicher Pflichten

Das Landgericht - Kammer für Steuer­be­ra­ter­sachen - aus Freiburg erteilte ihm darauf mit Urteil vom Januar 2008 wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten unter gleichzeitiger Verhängung einer Geldbuße von 500 € einen Verweis. Seine hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

Zusatz stellt keinen Beruf sondern nur Abschluss eines Lehrgangs dar

Die vom Steuerberater verwendete Bezeichnung "zertifizierter Finanzplaner (FH)", mit der die Berufs­be­zeichnung Steuerberater ergänzt wurde, stelle - so das Oberlan­des­gericht Karlsruhe - weder eine zulässige weitere Berufs­be­zeichnung nach § 43 Abs. 2 S. 1 StBerG noch einen erlaubten Zusatz nach § 43 Abs. 3 StBerG dar. Insbesondere liege keine weitere Berufs­be­zeichnung vor, weil die "Wortmarke" "zertifizierter Finanzplaner (FH)" keinen Beruf, sondern lediglich den erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs an einer Fachhochschule bescheinige.

Schutz der Allgemeinheit vor Irreführungen bei Berufs­be­zeich­nungen

Der zur geschäfts­mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen Befugte sei im beruflichen Verkehr zum Führen der Berufs­be­zeichnung Steuerberater verpflichtet, welches gleichzeitig Nichtbefugten untersagt sei. Daneben dürfen weitere Berufs­be­zeich­nungen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen sind. Andere Zusätze seien mit Ausnahme solcher, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, ebenfalls im Geschäfts­verkehr unzulässig. Mit der Einführung dieser Vorschrift im Jahr 1961 habe der Gesetzgeber der bis dahin herrschenden Vielfalt unter­schied­lichster Berufs­be­zeich­nungen für die steuer­be­ra­tenden Berufe Einhalt gebieten wollen, um es den Steuer­pflichtigen, aber auch den Finanzbehörden und -gerichten zu ermöglichen, eindeutig zu erkennen, ob jemand befugt sei, den Beruf des Steuerberaters auszuüben und als solcher tätig zu sein. Zweck der Regelung, die der Senat als verfas­sungsgemäß ansieht, sei damit auch der Schutz der Allgemeinheit vor irreführenden Berufs­be­zeich­nungen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 25.06.2009

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