18.10.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.11.2008

"Fachberater für Sanierung und Insol­venz­ver­waltung (DStV)" kann mangels amtlicher Verleihung nicht als weitere Berufs­be­zeichnung oder als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung geführt werdenEs darf lediglich auf akademische Titel oder Graduierungen hingewiesen werden

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob die Bezeichnung „Fachberater für Sanierung und Insol­venz­ver­waltung (DStV)” gleich­be­rechtigt neben der Berufs­be­zeichnung „Steuerberater” geführt werden darf.

Im Streitfall war der Kläger vom Deutschen Steuer­be­ra­ter­verband e.V. (DStV) nach dessen Richtlinien als „Fachberater für Sanierung und Insol­venz­ver­waltung (DStV)” anerkannt worden. Auf Anfrage antwortete die zuständige Steuer­be­ra­ter­kammer unter Bezugnahme auf das StBerG, dass die erworbene Anerkennung keine Berufsbezeichnung sei, sondern lediglich eine bestimmte berufliche Fortbildung dokumentiere. Es handele sich auch nicht um einen akademischen Titel oder um eine Graduierung. Der Kläger könne jedoch auf die erfolgreiche Ableistung seines Fachbe­ra­ter­kurses und die erworbene zusätzliche Qualifikation als „Fachberater für Sanierung und Insol­venz­ver­waltung (DStV)” ergänzend hinweisen. Anfang 2008 kam es zwischen der Bundessteu­er­be­ra­ter­kammer und dem DStV zu einer einver­nehm­lichen Auffassung dahin, dass das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnungen berufsrechtlich zulässig sei, wenn diese nicht als Zusatz zur Berufs­be­zeichnung „Steuerberater” erfolge. Sie müsse von der Berufs­be­zeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgegrenzt werden, das in Klammern gesetzte Kürzel „DStV” sei um „e.V.” zu ergänzen. Soweit es dem Kläger mit der Klage um die Auslegung des StBerG ging, nämlich um eine Gleichstellung seiner Präsen­ta­ti­o­ns­be­fugnis mit den Fachbe­ra­ter­titeln, die von der Steuer­be­ra­ter­kammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts „amtlich” im Sinne des StBerG verliehen werden - und zwar ohne räumliche Abgrenzung - war die Klage jedoch unbegründet.

Regelung des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes soll zur Vermeidung irreführender Berufs­be­zeich­nungen führen

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, weitere Berufs­be­zeich­nungen seien nach dem StBerG möglich, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Lediglich Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinwiesen, seien erlaubt. Bezeichnungen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinwiesen, wie z.B. die von den Verwaltungs- und Wirtschafts­aka­demien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)” schieden daher von vorneherein aus. Entsprechendes gelte im Streitfall. Der „Fachberater” beinhalte als solcher keine Berufs­be­zeichnung - die sei die des „Steuerberaters” - sondern einen „besonderen Quali­fi­ka­ti­o­ns­nachweis”, es handele sich auch nicht um eine „Bereichs- oder Gebiets­be­zeichnung im Sinne eines Tätig­keits­schwer­punkts”. Die Fachbe­ra­ter­be­zeichnung setze vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Es handele sich um eine „scheinbare Berufs­be­zeichnung”, die lediglich - ergänzend zur Berufs­be­zeichnung „Steuerberater” - einen „Titel” bzw. einen „anderen Zusatz” darstelle. Abgesehen davon sei der „Fachberater DStV” nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufs­be­zeichnung komme nicht in Betracht, da der „Fachberater” kein akademischer Grad sei und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstelle. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des StBerG hielten einer verfas­sungs­mäßigen Überprüfung stand, zumal der vor Erlass des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes im Jahre 1961 „gegebene Wildwuchs” irreführender Bezeichnungen, wie „praktischer Betriebswirt”, „Wirtschafts­berater”, „Wirtschaft­s­treu­händer” etc. durch die jetzige abschließende Regelung des StBerG zum Schutz des Publikums vor irreführenden Berufs­be­zeich­nungen vermieden werden sollte.

Der Werbung des betroffenen Steuerberaters mit dem „Fachberater DStV e.V.” auf seinen Geschäfts­pa­pieren, in Anzeigen und im Inter­ne­t­auftritt stehe nichts entgegen.

Gegen das Urteil wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BFH (VII B 257/08) erhoben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2009

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