Im Streitfall war der Kläger vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nach dessen Richtlinien als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” anerkannt worden. Auf Anfrage antwortete die zuständige Steuerberaterkammer unter Bezugnahme auf das StBerG, dass die erworbene Anerkennung keine Berufsbezeichnung sei, sondern lediglich eine bestimmte berufliche Fortbildung dokumentiere. Es handele sich auch nicht um einen akademischen Titel oder um eine Graduierung. Der Kläger könne jedoch auf die erfolgreiche Ableistung seines Fachberaterkurses und die erworbene zusätzliche Qualifikation als „Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV)” ergänzend hinweisen. Anfang 2008 kam es zwischen der Bundessteuerberaterkammer und dem DStV zu einer einvernehmlichen Auffassung dahin, dass das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnungen berufsrechtlich zulässig sei, wenn diese nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” erfolge. Sie müsse von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgegrenzt werden, das in Klammern gesetzte Kürzel „DStV” sei um „e.V.” zu ergänzen. Soweit es dem Kläger mit der Klage um die Auslegung des StBerG ging, nämlich um eine Gleichstellung seiner Präsentationsbefugnis mit den Fachberatertiteln, die von der Steuerberaterkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts „amtlich” im Sinne des StBerG verliehen werden - und zwar ohne räumliche Abgrenzung - war die Klage jedoch unbegründet.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, weitere Berufsbezeichnungen seien nach dem StBerG möglich, wenn sie amtlich verliehen worden seien. Lediglich Zusätze, die auf einen akademischen Grad oder auf eine staatlich verliehene Graduierung hinwiesen, seien erlaubt. Bezeichnungen, die nicht auf eine Tätigkeit, sondern auf eine Befähigung oder auf eine bestandene Prüfung zur Fortbildung hinwiesen, wie z.B. die von den Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien vergebene Bezeichnung „Betriebswirt (VWA)” schieden daher von vorneherein aus. Entsprechendes gelte im Streitfall. Der „Fachberater” beinhalte als solcher keine Berufsbezeichnung - die sei die des „Steuerberaters” - sondern einen „besonderen Qualifikationsnachweis”, es handele sich auch nicht um eine „Bereichs- oder Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts”. Die Fachberaterbezeichnung setze vielmehr die berufliche Eigenschaft einer natürlichen Person voraus, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Es handele sich um eine „scheinbare Berufsbezeichnung”, die lediglich - ergänzend zur Berufsbezeichnung „Steuerberater” - einen „Titel” bzw. einen „anderen Zusatz” darstelle. Abgesehen davon sei der „Fachberater DStV” nicht amtlich verliehen. Eine Hinzufügung zur Berufsbezeichnung komme nicht in Betracht, da der „Fachberater” kein akademischer Grad sei und auch keine staatlich verliehene Graduierung darstelle. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des StBerG hielten einer verfassungsmäßigen Überprüfung stand, zumal der vor Erlass des Steuerberatungsgesetzes im Jahre 1961 „gegebene Wildwuchs” irreführender Bezeichnungen, wie „praktischer Betriebswirt”, „Wirtschaftsberater”, „Wirtschaftstreuhänder” etc. durch die jetzige abschließende Regelung des StBerG zum Schutz des Publikums vor irreführenden Berufsbezeichnungen vermieden werden sollte.
Der Werbung des betroffenen Steuerberaters mit dem „Fachberater DStV e.V.” auf seinen Geschäftspapieren, in Anzeigen und im Internetauftritt stehe nichts entgegen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH (VII B 257/08) erhoben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2009