18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.10.2012

Eilantrag gegen Beginn der Bauarbeiten zur Verlegung und Verlängerung der Straßen­bahnlinie 310 in Bochum-Langendreer abgelehntOberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen weist sachgerechten Hilfsantrag als unbegründet ab

Der Eilantrag eines Gewer­be­trei­benden, der sich gegen den Beginn der Bauarbeiten zur Verlegung und Verlängerung der Straßen­bahnlinie 310 in Bochum-Langendreer gewandt hatte, ist unbegründet und somit abzuweisen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. November 2011 hatte die Bezirks­re­gierung Arnsberg der Bochum-Gelsenkirchener Straßenbahn AG (BOGESTRA) genehmigt, die von Bochum nach Witten verlaufende Straßen­bahnlinie 310 dergestalt zu verlegen und zu verlängern, dass der Ortsteil Bochum-Langendreer und die dort befindliche S-Bahn-Haltestelle an die Straßen­bahnlinie angeschlossen wird. Mit den Bauarbeiten zur Durchführung dieses Vorhabens soll in der ersten Oktoberhälfte begonnen werden.

Planfest­stel­lungs­be­schluss verstößt nicht gegen Rechts­vor­schriften

Gegen dieses Vorhaben wandte sich der Antragsteller in der zweiten Septemberhälfte 2012 mit einer Klage. Zugleich stellte er einen Eilantrag, den bevorstehenden Beginn der Bauarbeiten einstweilen zu untersagen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Eilantrag blieb insgesamt ohne Erfolg. Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen ausgeführt: Der allein sachgerechte Hilfsantrag sei unbegründet. Die anzustellende Inter­es­se­n­ab­wägung, die sich vornehmlich an den Erfolgs­aus­sichten der Klage (Haupt­sa­che­ver­fahren) orientiere, ergebe kein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen Rechts­vor­schriften, deren Verletzung der Antragsteller im Haupt­sa­che­ver­fahren mit der Folge einer Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses oder der Feststellung seiner Rechts­wid­rigkeit und Nicht­voll­zieh­barkeit geltend machen könne.

Vorhaben entspricht dem für das Planfest­stel­lungs­ver­fahren maßgebliche Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz

Es sprächen bereits gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller mit weiten Teilen seines Vorbringens ausgeschlossen sei. Jedenfalls greife aber das Vorbringen des Antragstellers in der Sache nicht durch. Insbesondere bestehe am Vorliegen einer Planrecht­fer­tigung kein Zweifel, weil das Vorhaben den Zielen entspreche, die das für das Planfest­stel­lungs­ver­fahren maßgebliche Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz festlege. Der Planfest­stel­lungs­be­schluss sei auch nicht mit einem Abwägungsmangel behaftet. Eine fehlerhafte Varia­n­ten­prüfung, insbesondere eine unzureichende Berück­sich­tigung der sog. Null-Variante im Sinne eines Absehens von dem Planvorhaben, sei nicht festzustellen. Auch habe die Bezirks­re­gierung ohne eine Fehlgewichtung in die Abwägungs­ent­scheidung eingestellt, dass der Betrieb des Antragstellers durch Bauarbeiten schlechter erreichbar sein werde und es dadurch bedingt zu Umsatzeinbußen komme, dass die Bauarbeiten mit Baulärm und -dreck verbunden sein werden und dass das Vorhaben die Inanspruchnahme von im Eigentum des Antragstellers stehenden Grund­s­tücks­flächen bedinge.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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