21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.07.2020

Corona-Pandemie: Hygiene- und Infektions­schutz­standards in der Gastronomie sind weiterhin zu beachtenRegelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungs­rechtlichen Positionen derzeit angemessen

Mit Eilbeschluss hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass die in der Corona­schutz­verordnung für den gastronomischen Betrieb vorge­schriebenen Hygiene- und Infektions­schutz­standards voraussichtlich rechtmäßig sind.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein traditionelles Brauhaus aus Köln hatte sich gegen die damit verbundenen Beschränkungen gewandt. Die Coronaschutzverordnung sieht unter anderem die Einhaltung von Minde­stab­s­tänden zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatz­pflicht sowie die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Gast- und Geschäftsräume vor. Zudem darf der gemeinsame Besuch von Gaststätten und die gemeinsame Nutzung eines Tisches nur Personen gestattet werden, die von den Kontakt­be­schrän­kungen im öffentlichen Raum ausgenommen sind, dies sind im Wesentlichen Familien oder Gruppen von bis zu 10 Personen.

Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards ist Teil des Gesamtkonzepts des Verord­nungs­gebers

Das OVG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die streitigen Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards seien Teil eines Gesamtkonzepts des Verord­nungs­gebers zur fortwährenden Beschränkung infek­ti­o­ns­be­güns­ti­gender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse aus seiner voraussichtlich nicht zu beanstandenden Sicht die gegenwärtig notwendigen Beschränkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem bei zulässiger genera­li­sie­render Betrachtung eine erhöhte Infek­ti­o­ns­gefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tröpf­che­n­in­fek­tionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zusätzlich könnten Schmie­r­in­fek­tionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und mit dem Personal sowie das zwangsläufig gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden.

Einschränkungen zum Schutz der Gesundheit verhältnismäßig

Die Regelungen seien unter Abwägung der gegenläufigen verfas­sungs­recht­lichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft unter anderem die Möglichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z. B. Hochzeits- und Geburts­tags­feiern) in abgetrennten und gut zu durchlüftenden Räumen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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