Dokument-Nr. 28873
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.06.2020
Corona-Pandemie: Erhebung von Kundenkontaktdaten zur Eindämmung von COVID-19 rechtmäßigInformationelle Selbstbestimmung tritt gegenüber Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück
Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig ist.
Zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an, die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.
Rechtsanwalt wendet sich erfolglos gegen die Regelungen zur Kontaktdatenangabe
Gegen die Regelungen zur Kontaktdatenangabe in Restaurants, Fitnessstudios und Friseursalons hatte sich ein Bochumer Rechtsanwalt gewandt und geltend gemacht, die Datenerhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Maßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.
Identifizierung muss durch Gesundheitsämter sichergestellt werden
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien. Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten.
Kontaktdatenerhebung dient zur Aufdeckung und Unterbrechung der Infektionskette
Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktintensiven Bereiche als - milderes Mittel - nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitnessstudios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)
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