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Dokument-Nr. 28873

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss23.06.2020

Corona-Pandemie: Erhebung von Kunden­kon­taktdaten zur Eindämmung von COVID-19 rechtmäßigInformationelle Selbst­be­stimmung tritt gegenüber Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück

Das Ober­verwaltungs­gericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Corona­schutz­verordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontakt­personen­nach­verfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseur­handwerks und der Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig ist.

Zur Rückver­folg­barkeit möglicher Infek­ti­o­ns­ketten sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschafts­be­reiche die papiergebundene Erfassung der Kunden­kon­taktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an, die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Rechtsanwalt wendet sich erfolglos gegen die Regelungen zur Kontakt­da­ten­angabe

Gegen die Regelungen zur Kontakt­da­ten­angabe in Restaurants, Fitnessstudios und Friseursalons hatte sich ein Bochumer Rechtsanwalt gewandt und geltend gemacht, die Datenerhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung. Die Maßnahme sei insbesondere unver­hält­nismäßig und verstoße zudem gegen daten­schutz­rechtliche Vorgaben.

Identifizierung muss durch Gesund­heit­sämter sichergestellt werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angegriffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien. Mit der vorsorglichen Erhebung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuinfektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesund­heit­sämter identifiziert werden könnten.

Kontakt­da­te­n­er­hebung dient zur Aufdeckung und Unterbrechung der Infektionskette

Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaft­lichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber die Kontakt­da­te­n­er­hebung in bestimmten kontak­tin­tensiven Bereiche als - milderes Mittel - nutze, um Infek­ti­o­ns­ketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurück. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitnessstudios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grund­be­dürfnisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen perso­nen­be­zogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfallen, ra-online (pm/ku)

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