03.12.2024
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Oberverwaltungsgericht Saarland Beschluss22.04.2020

Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Gastronomie-BetreiberZeitweise Untersagung des Gaststät­ten­be­triebs rechtmäßig

Eine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordung für Gastro­nomie­betreiber kommt nicht in Betracht. Die zeitweise Untersagung des Gaststät­ten­be­triebs ist rechtmäßig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlands entschieden.

Die Antrag­stel­le­rinnen betreiben bundesweit die sog. "Innen­ga­s­tronomie" in Kaufhäusern. Sie beantragten die vorläufige Außer­voll­zug­setzung des § 5 Abs. 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Die genannte Vorschrift untersagt befristet bis zum 3.5.2020 allgemein den Betrieb von Gaststätten und Gastronomien. Die Antrag­stel­le­rinnen machten eine ihnen drohende wirtschaftliche Existenz­ver­nichtung aufgrund des durch die Schließung ihrer Lokale bereits bisher entstandenen und auch künftig zu erwartenden finanziellen Schadens geltend.

Rechtmäßigkeit der zeitweisen Untersagung des Gaststät­ten­be­triebs

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts halten sich die mit der angegriffenen Regelung verbundenen - zeitlich begrenzten - Einschränkungen im Rahmen der verfas­sungs­recht­lichen Schranken für solche Grund­recht­s­ein­griffe. Die mit der Verordnung verfolgten Ziele einer Eindämmung des Infek­ti­o­ns­ge­schehens mit dem Corona-Virus aus Gründen des Gesund­heits­schutzes und der Sicherstellung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­wesens im Saarland stellen ein überragendes Gemein­wohl­in­teresse dar, dem gegenüber die Interessen der Antrag­stel­le­rinnen zurückstehen müssen.

Gesetzgeber muss Rechtfertigung der Einschränkungen ständig prüfen

Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die verfas­sungs­rechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen unter verfas­sungs­recht­lichen Aspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung bedürfen, je länger die weitreichenden Freiheits­be­schrän­kungen für die Bürgerinnen und Bürger oder - in dem konkreten Fall - die Gewer­be­trei­benden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaft­lichen Konsequenzen aufrecht­er­halten werden sollen. Von daher sei der Verord­nungsgeber verpflichtet, die Situation ständig im Blick zu behalten und gegebenenfalls auch auf Veränderungen kurzfristig zu reagieren, sofern sich wesentliche Gründe für eine Lockerung der Verbote ergeben sollten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/rb)

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