21.11.2024
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss

Umnutzung einer wegen Corona-Schutzmaßnahmen geschlossenen Gaststätte als Ladengeschäft ist genehmigungs­bedürftigGeneh­mi­gungs­pflicht der Nutzung­s­än­derung

Die Umnutzung einer Gaststätte als Verkaufsraum für typische Einzel­han­delswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Köln entschieden und damit einen Eilantrag eines Gastwirts aus Bergisch Gladbach abgelehnt, der mit dem Warenverkauf auf Einnah­me­ausfälle infolge der Corona-Schutzmaßnahmen reagieren wollte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller ist Inhaber einer genehmigten Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit jedoch geschlossen ist. Da er um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, sein Geschäftsmodell zu ändern und nunmehr Einzel­han­delswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt Bergisch Gladbach mit und fügte hinzu, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt antwortete per E-Mail, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin hat der Gastwirt einen Eilantrag beim Gericht gestellt. Er wollte feststellen lassen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkauf­s­tä­tigkeit baurechtlich geneh­mi­gungsfrei sei.

Geneh­mi­gungs­pflicht der Nutzung­s­än­derung

Der Ansicht des Antragstellers ist das Verwal­tungs­gericht Köln nicht gefolgt. Die vom Antragsteller angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte würden beispielsweise hinsichtlich des Stell­platz­bedarfs andere bauord­nungs­rechtliche Anforderungen gelten als für eine Nutzung als Ladengeschäft. Es komme entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweise. Die Bauordnung gehe ausdrücklich vom Vorliegen einer geneh­mi­gungs­be­dürftigen Nutzung­s­än­derung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren Prüfungs­ge­genstand sein können. Dies sei hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.

Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/rb)

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