18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.07.2021

Entlassung aus der Bundeswehr wegen tätlichen Angriffs auf Ehefrau und deren SchwesterErnstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und Ansehen durch Straftat von erheblichem Gewicht

Kommt es durch einen Soldaten auf Zeit zu einem tätlichen Angriff und Beleidigungen der Ehefrau und deren Schwester, so rechtfertigt dies die Entlassung des Soldaten aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG. Denn darin liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht, welche die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährdet. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat auf Zeit im Rang eines Feldwebels wurde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr entlassen. Hintergrund dessen war ein tätlicher Angriff auf seine getrennt lebende Ehefrau und deren Schwester. Der Soldat schlug der Ehefrau mit der Hand ins Gesicht und stieß sie mit ihrem Gesicht gegen den Türrahmen. Der Schwester warf er einen Schlüsselbund ins Gesicht. Zudem beleidigte der Soldat seine Ehefrau als "Hure" und "Steintor-Hure". Beide Frauen erlitten Verletzungen im Gesicht. Seine Ehefrau hat ferner eine Schädel- und Gesichts­prellung sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule erlitten. Gegen die Entlassung klagte der Soldat. Außerdem beantragte er Eilrechtsschutz. Diesen Antrag gab das Verwal­tungs­gericht Hannover statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.

Kein Eilrechtsschutz gegen Entlassung aus der Bundeswehr

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde. Die Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG sei rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestehe. Der Soldat habe seine nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt. Das Verbleiben des Soldaten im Dienst­ver­hältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährden. Sein Verhalten stelle eine Straftat von erheblichem Gewicht dar.

Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und Ansehen durch tätlichen Angriff und Beleidigung

Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außer­dienst­lichen Bereich zu achten, die für seine dienstliche Stellung erforderliche Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt, gefährde nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts damit auch die Voraussetzungen seiner Verwen­dungs­fä­higkeit und beeinträchtige den Ablauf des militärischen Dienstes. Soldaten, die rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verant­wor­tungsvoll zu tun und gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Dies gelte insbesondere für Vorgesetzte. Zudem bestätige das Verhalten des Soldaten das abträgliche Vorurteil gegenüber Soldaten in der Bevölkerung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30658

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI