Dokument-Nr. 30658
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- Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss25.05.2021, 2 B 1787/21
- Entlassung von Bundeswehrsoldaten wegen Aufnahmeritualen zulässigVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss08.02.2018, 4 S 2200/17, 4 S 2201/17 und 4 S 2144/17 (Beschluss v. 09.02.2018)
- Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verweigerung des Handschlags gegenüber Frauen gerechtfertigtOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss08.10.2019, 10 A 11109/19.OVG
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss09.07.2021
Entlassung aus der Bundeswehr wegen tätlichen Angriffs auf Ehefrau und deren SchwesterErnstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und Ansehen durch Straftat von erheblichem Gewicht
Kommt es durch einen Soldaten auf Zeit zu einem tätlichen Angriff und Beleidigungen der Ehefrau und deren Schwester, so rechtfertigt dies die Entlassung des Soldaten aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG. Denn darin liegt eine Straftat von erheblichem Gewicht, welche die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährdet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Soldat auf Zeit im Rang eines Feldwebels wurde im Februar 2021 mit sofortiger Wirkung aus der Bundeswehr entlassen. Hintergrund dessen war ein tätlicher Angriff auf seine getrennt lebende Ehefrau und deren Schwester. Der Soldat schlug der Ehefrau mit der Hand ins Gesicht und stieß sie mit ihrem Gesicht gegen den Türrahmen. Der Schwester warf er einen Schlüsselbund ins Gesicht. Zudem beleidigte der Soldat seine Ehefrau als "Hure" und "Steintor-Hure". Beide Frauen erlitten Verletzungen im Gesicht. Seine Ehefrau hat ferner eine Schädel- und Gesichtsprellung sowie eine Stauchung der Halswirbelsäule erlitten. Gegen die Entlassung klagte der Soldat. Außerdem beantragte er Eilrechtsschutz. Diesen Antrag gab das Verwaltungsgericht Hannover statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Behörde.
Kein Eilrechtsschutz gegen Entlassung aus der Bundeswehr
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde. Die Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 Abs. 5 SG sei rechtmäßig, so dass kein Anspruch auf Eilrechtsschutz bestehe. Der Soldat habe seine nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG obliegende Pflicht zum Wohlverhalten außerhalb des Dienstes schuldhaft verletzt. Das Verbleiben des Soldaten im Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung und das Ansehen ernstlich gefährden. Sein Verhalten stelle eine Straftat von erheblichem Gewicht dar.
Ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und Ansehen durch tätlichen Angriff und Beleidigung
Wer durch seine Unfähigkeit oder Unwilligkeit, die Grenzen der rechtmäßigen Anwendung von Gewalt im außerdienstlichen Bereich zu achten, die für seine dienstliche Stellung erforderliche Achtung und das Vertrauen ernsthaft beeinträchtigt, gefährde nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts damit auch die Voraussetzungen seiner Verwendungsfähigkeit und beeinträchtige den Ablauf des militärischen Dienstes. Soldaten, die rechtmäßig das staatliche Gewaltmonopol wahrnehmen, müssen jederzeit Gewähr dafür bieten, dies verantwortungsvoll zu tun und gesetzliche Grenzen der Gewaltanwendung zu respektieren. Dies gelte insbesondere für Vorgesetzte. Zudem bestätige das Verhalten des Soldaten das abträgliche Vorurteil gegenüber Soldaten in der Bevölkerung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)
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