18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18273

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Urteil23.01.2014Oberverwaltungsgericht Lüneburg12 LB 19/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 218Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 218
  • NJW 2014, 1610Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1610
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stade, Urteil29.09.2011
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil23.01.2014

Zulässigkeit einer Fahrten­buch­auflage 18 Monate nach Einstellung des Ordnungs­widrig­keiten­verfahrensLanger Zeitraum zwischen Verkehrsverstoß und Fahrten­buch­auflage kann unver­hält­nismäßig sein

Liegt zwischen einem Verkehrsverstoß und einer Fahrten­buch­auflage ein langer Zeitraum, so kann dies im Einzelfall unver­hält­nismäßig und somit unzulässig sein. Bei einer Arbeits­über­lastung kann ein Zeitraum von 18 Monaten zwischen Einstellung des Ordnungs­widrig­keiten­verfahrens und der Fahrten­buch­auflage zulässig sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Halter eines Motorrads wurde beschuldigt im Juli 2009 einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Da dieser aber abstritt das Fahrzeug an dem Tag gefahren zu haben und die Fahre­rei­gen­schaft nicht feststellbar war, wurde im Oktober 2009 das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Zudem wurde dem Motorradhalter im April 2011 die Auflage erteilt, für 18 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Dieser meinte jedoch, dass eine solche Auflage zwei Jahre nach dem Verkehrsverstoß nicht mehr angeordnet werden könne. Der Motorradhalter erhob daher Klage.

Verwal­tungs­gericht gab Klage statt

Das Verwal­tungs­gericht Stade gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, dass die Fahrtenbuchauflage eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt und die Auflage daher an einer gegenwärtigen Gefahr anknüpft. Somit müsse regelmäßig die Maßnahme zur Gefahrenabwehr alsbald nach Begehung des Verkehrs­ver­stoßes ergriffen werden. In Einzelfällen könne jedoch auch nach einem längeren Zeitraum eine Fahrten­buch­auflage angeordnet werden. In diesem Fall müsse die Behörde in besondere Weise darlegen, welche Erwägungen dazu geführt haben. Daran habe es hier aber gefehlt. Gegen diese Entscheidung legte die Behörde Berufung ein.

Oberver­wal­tungs­gericht bejahte Rechtmäßigkeit der Fahrten­buch­auflage

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Behörde und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Denn die Fahrten­buch­auflage sei rechtmäßig gewesen. Welcher Zeitraum zu einer Unver­hält­nis­mä­ßigkeit einer Maßnahme führt, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang komme es zum Beispiel auf die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Arbeits­be­lastung der zuständigen Behörde oder das Verhalten des Fahrzeughalters an. Schöpfe der Betroffene sämtliche Rechts­schutz­mög­lich­keiten aus, sei regelmäßig auf den Zeitpunkt der Einstellung des Ordnuns­gwid­rig­kei­ten­ver­fahrens abzustellen.

18 Monate zwischen Verfah­ren­s­ein­stellung und Fahrten­buch­auflage nicht unver­hält­nismäßig

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei der zwischen der Einstellung des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens und der Fahrten­buch­auflage liegende Zeitraum von fast 18 Monaten angesichts der Arbeits­über­lastung der Behörde nicht unverhältnismäßig gewesen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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