18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 32545

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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss16.11.2022

Bauauf­sichtliche Anordnung zur Entfernung eine brennbaren Fassade richtet sich an Wohnungs­eigentümer­gemeinschaftWohnungs­ei­gentümer können Befolgung der bauauf­sicht­lichen Verfügung nicht verhindern

Eine bauauf­sichtliche Verfügung gerichtet auf Entfernung der brennbaren Fassade betrifft das Gemein­schafts­eigentum und muss sich daher an die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft richten. Die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer können die Befolgung der Verfügung nicht verhindern. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 wurde einer Wohnungseigentümergemeinschaft aufgegeben bis Sommer 2021 die brennbare Fassa­den­kleidung des 12-geschossigen Hochhauses zu entfernen. Das Hochhaus wurde in den 1970er Jahren errichtet und befand sich in Hannover. Da der Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde, setzte die Behörde im Mai 2022 ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 € fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 200.000 € an. Dagegen richtete sich der Antrag auf Eilrechtsschutz der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Diese meinte, es sei eine Duldungs­ver­fügung gegen die einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümern erforderlich. Zudem habe bis dato kein Beschluss über die brand­schutz­rechtliche Sanierung gefasst werden können. Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Keine Duldungs­ver­fügung gegen Wohnungs­ei­gentümer erforderlich

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Eine Duldungs­ver­fügung gegen die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer sei nicht erforderlich gewesen. Verstößt eine in Wohnungs­ei­gentum aufgeteilte bauliche Anlage hinsichtlich der in gemein­schaft­lichen Eigentum stehenden Gebäudeteilen, wie etwa der Fassade, gegen öffentliches Baurecht, sei richtiger Adressat der bauauf­sicht­lichen Verfügung die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Diese übe die sich aus dem Gemein­schafts­ei­gentum ergebenden Rechte aus und nehme die entsprechende Pflichten der Wohnungs­ei­gentümer wahr. Die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer seien insoweit von der Verwaltung ausgeschlossen. Sie können die Gemeinschaft an der Befolgung einer wirksamen und vollziehbaren bauauf­sicht­lichen Verfügung nicht hindern.

Fehlende oder gegenläufige Beschluss­fassung der Wohnungs­ei­gentümer unbeachtlich

Aufgrund der wirksamen und vollziehbaren bauauf­sicht­lichen Anordnung stehe für die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verbindlich und ohne Rücksicht auf eine fehlende oder gegenläufige Beschluss­fassung der Wohnungs­ei­gentümer fest, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass ein Handeln geboten ist. Der einzelne Wohnungs­ei­gentümer könne die Gemeinschaft nicht unter Berufung auf zivilrechtliche Bestimmungen zur Willensbildung im Innenverhältnis hindern, ihrer öffentlichen Handlungs­pflicht nachzukommen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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