21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil14.05.2018

Bau­ordnungs­verfügung wegen Mängeln am Gemein­schafts­eigen­tum muss an WEG-Verwalter oder Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft gerichtet seinInanspruchnahme einzelner Wohnungs­ei­gentümer nur in dringenden Fällen

Eine Bau­ordnungs­verfügung zwecks Beseitigung von Mängeln am Gemein­schafts­eigen­tum muss in der Regel an den WEG-Verwalter oder an die Wohnungs­eigen­tümer­gemein­schaft gerichtet sein. Eine Inanspruchnahme einzelner Wohnungs­ei­gentümer kommt nur in den dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG in Betracht. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurden die Wohnungseigentümer einer Wohnei­gen­tums­anlage im Dezember 2016 vom Bezirks­schorn­stein­fe­ger­meister wegen der Beseitigung von Mängeln an der Heizungsanlage in Anspruch genommen. Die im Gemeinschaftseigentum stehende Heizungsanlage entsprach nämlich nicht dem öffentlichen Baurecht. Der Inanspruchnahme der einzelnen Wohnungs­ei­gentümer ging voraus, dass die Hausge­mein­schaft zwar die Pflicht zur Beseitigung des Mangels anerkannte, sich jedoch nicht auf die interne Kostentragung einigen konnte. Zwei Wohnungs­ei­gentümer waren mit der Inanspruchnahme nicht einverstanden und klagten daher gegen die Bauord­nungs­ver­fügung.

Unzulässige Bauord­nungs­ver­fügung gegen einzelne Wohnungs­ei­gentümer

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied zu Gunsten der Kläger. Die gegen die Kläger gerichteten Mängel­be­sei­ti­gungs­auf­for­de­rungen seien nicht rechtmäßig, weil die Kläger als einzelne Wohnungs­ei­gentümer für die Beseitigung der Mängel nicht verantwortlich seien. Für einen einzelnen Wohnungs­ei­gentümer bestehe nicht die Möglichkeit, Mängel­be­sei­ti­gungen an der im Gemein­schafts­ei­gentum stehenden Heizungsanlage vorzunehmen. Dies könne nur der WEG-Verwalter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft veranlassen. Gegen einer dieser beiden habe daher die Bauord­nungs­ver­fügung gerichtet sein müssen.

Inanspruchnahme einzelner Wohnungs­ei­gentümer in dringenden Fällen

Eine Inanspruchnahme einzelner Wohnungs­ei­gentümer komme nur in den dringenden Fällen des § 21 Abs. 2 WEG in Betracht, so das Verwal­tungs­gericht. Danach seien einem Wohnungs­ei­gentümer Maßnahmen am gemein­schaft­lichen Eigentum nur zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens möglich. Eine solche Notlage habe aber nicht vorlegen, da der Verwalter seine grundsätzliche Handlungs­be­reit­schaft signalisiert hatte und eine gerichtliche Entscheidung hätte eingeholt werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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