Dokument-Nr. 16569
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss16.08.2013
Auswahl des Fremddienstleisters für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Hamburg voraussichtlich rechtswidrigBehörde muss wegen Beurteilungsfehler über Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten neu entscheiden
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass wegen eines Beurteilungsfehlers der Behörde über die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten an einen Fremddienstleister am Flughafen Hamburg neu entschieden werden muss.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auswahl des Fremddienstleisters für die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Fuhlsbüttel für die Zeit bis Juli 2020 als voraussichtlich rechtswidrig angesehen. Auf der Grundlage einer Unionsrichtlinie ist zur Gewährleistung von Wettbewerb auf dem Gebiet der Bodenabfertigung neben einem Tochterunternehmen des Flughafenbetreibers zumindest ein weiterer (Fremd-) Dienstleister zuzulassen.
Bewertungsfehler hat sich in sehr engem Bewerberfeld entscheidungserheblich ausgewirkt
Nach Auffassung des Gerichts ist der zuständigen Behörde bei der Vergabe an den Fremddienstleister in dem hierfür durchgeführten aufwändigen Auswahlverfahren ein Beurteilungsfehler unterlaufen. Sie habe der Auswahlentscheidung Angaben zugrunde gelegt, die so nicht vergleichbar seien: Während die ausgewählte Bewerberin in der Rubrik Aus- und Fortbildungskosten Sach- und Personalkosten angegeben habe, habe die unterlegene Mitbewerberin und Antragstellerin hier zulässigerweise nur die dort abgefragten Sachkosten angegeben. Dieser Bewertungsfehler habe sich in dem sehr engen Bewerberfeld entscheidungserheblich ausgewirkt.
Ausgewählte Bewerberin dar Bodenabfertigungsdienste bis zur Neuentscheidung fortführen
Um sicherzustellen, dass der Betrieb des Flughafens Hamburg ohne nennenswerte Beeinträchtigung weitergeführt werden könne und den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorgaben entsprochen werde, sei der ausgewählten Bewerberin erlaubt worden, die Bodenabfertigungsdienste bis zum 15. Januar 2014 fortzuführen; bis dahin habe die Behörde Gelegenheit, eine neue Auswahlentscheidung zu treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online
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