15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss16.08.2013

Auswahl des Fremd­dienst­leisters für Boden­abfertigungs­dienste am Flughafen Hamburg voraussichtlich rechtswidrigBehörde muss wegen Beurtei­lungs­fehler über Vergabe von Boden­abfertigungs­diensten neu entscheiden

Das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass wegen eines Beurtei­lungs­fehlers der Behörde über die Vergabe von Boden­abfertigungs­diensten an einen Fremd­dienst­leister am Flughafen Hamburg neu entschieden werden muss.

Das Hamburgische Oberver­wal­tungs­gericht hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Auswahl des Fremd­dienst­leisters für die Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste am Flughafen Fuhlsbüttel für die Zeit bis Juli 2020 als voraussichtlich rechtswidrig angesehen. Auf der Grundlage einer Unions­richtlinie ist zur Gewährleistung von Wettbewerb auf dem Gebiet der Boden­ab­fer­tigung neben einem Tochter­un­ter­nehmen des Flugha­fen­be­treibers zumindest ein weiterer (Fremd-) Dienstleister zuzulassen.

Bewer­tungs­fehler hat sich in sehr engem Bewerberfeld entschei­dungs­er­heblich ausgewirkt

Nach Auffassung des Gerichts ist der zuständigen Behörde bei der Vergabe an den Fremd­dienst­leister in dem hierfür durchgeführten aufwändigen Auswahlverfahren ein Beurtei­lungs­fehler unterlaufen. Sie habe der Auswahlentscheidung Angaben zugrunde gelegt, die so nicht vergleichbar seien: Während die ausgewählte Bewerberin in der Rubrik Aus- und Fortbil­dungs­kosten Sach- und Personalkosten angegeben habe, habe die unterlegene Mitbewerberin und Antragstellerin hier zulässigerweise nur die dort abgefragten Sachkosten angegeben. Dieser Bewer­tungs­fehler habe sich in dem sehr engen Bewerberfeld entschei­dungs­er­heblich ausgewirkt.

Ausgewählte Bewerberin dar Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste bis zur Neuentscheidung fortführen

Um sicherzustellen, dass der Betrieb des Flughafens Hamburg ohne nennenswerte Beein­träch­tigung weitergeführt werden könne und den unions­recht­lichen Wettbe­wer­bs­vorgaben entsprochen werde, sei der ausgewählten Bewerberin erlaubt worden, die Boden­ab­fer­ti­gungs­dienste bis zum 15. Januar 2014 fortzuführen; bis dahin habe die Behörde Gelegenheit, eine neue Auswah­l­ent­scheidung zu treffen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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