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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil10.06.2014

Vereinsverbot für "Mongols MC Bremen" rechtmäßigZweck und Tätigkeit des Vereins laufen Strafgesetzen zuwider

Das Ober­verwaltungs­gericht Bremen hat entschieden, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins "Mongols MC Bremen" den Strafgesetzen zuwiderlaufen und ein Verbot des Vereins daher nicht zu beanstanden ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der Senator für Inneres und Sport mit Verfügung vom 19. Mai 2011 festgestellt, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Mongols MC Bremen" den Strafgesetzen zuwiderlaufen und der Verein deshalb verboten sei.

Vorstrafen der beiden Protagonisten des Vereins fallen bei Verbots­ver­fügung mit ins Gewicht

Das Oberver­wal­tungs­gericht Bremen wies die dagegen gerichtete Klage des Vereins ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Zweck und Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderliefen. Hierfür spreche die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien. Der Verein rechne sich zur Dachor­ga­ni­sation der Mongols MC, die zu den "Outlaw Motorcycle Gangs" zähle. Zu würdigen seien weiterhin die Vorstrafen der beiden Protagonisten des Vereins. Die Freude am Motorradfahren an sich könne jedenfalls kaum der Zweck des Vereins gewesen sein, da zum Verbots­zeitpunkt nur ein Mitglied im Besitz einer Fahrerlaubnis für ein Motorrad gewesen sei.

Vereinsverbot ist geeignetes Mittel, um weiteren Eskalationen mit Hells Angels entge­gen­zu­wirken

Besonderes Gewicht hätten schließlich zwei Vorgänge im Mai 2011 gehabt. Mitglieder des Vereins hätten sich am 7. Mai 2011 zum Vereinslokal der Hells Angels begeben. Dort sei es zu Tätlichkeiten gekommen. Auch wenn diese nach den Feststellungen des Landgerichts in einem Strafverfahren gegen den Präsidenten der Mongols eher von den Hells Angels ausgegangen seien, belege dieser Vorfall die Bereitschaft des "Mongols MC Bremen", in einen Konkurrenzkampf mit den Hells Angels einzutreten. Am 13. Mai 2011 hätten Mitglieder des Vereins Mitglieder der Hells Angels überfallen. Es habe Körper­ver­let­zungen gegeben. Auch Unbeteiligte seien zu Schaden gekommen. Der Überfall sei von den Mongols ausgegangen. Das Verbot des Vereins sei nach Allem ein geeignetes Mittel gewesen, um einer weiteren Eskalation entge­gen­zu­wirken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen/ra-online

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