Der Journalist konnte sein Begehren auf den allgemeinen presserechtlichen Auskunftsanspruch des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Pressegesetzes stützen.
Der Auffassung der Flughafengesellschaft, sie habe ein Auskunftsverweigerungsrecht, weil Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstünden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Pressegesetzes), ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass sich öffentliche Unternehmen nicht auf diesen Grund für eine Auskunftverweigerung berufen können. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werde durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Brandenburgischen Pressegesetzes Rechnung getragen, wonach eine Auskunft verweigert werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die danach erforderliche Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit mit dem Interesse der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gehe zu Lasten der Flughafengesellschaft aus. Die begehrten Auskünfte bezögen sich auf einzelne spezielle Fragen, an deren Bekanntwerden die Öffentlichkeit schon deshalb ein gesteigertes Interesse habe, weil die erheblichen Mehrkosten infolge der verzögerten Eröffnung des Flughafens letztlich in beträchtlichem Umfang von der Allgemeinheit über das Steueraufkommen zu tragen seien. Unmittelbar damit verknüpft sei das Interesse daran, die Ursachen und die (politisch) Verantwortlichen hierfür zu ermitteln. Die gesellschaftsrechtlichen Interessen der Flughafengesellschaft an der Geheimhaltung dieser Vorgänge müssten demgegenüber zurücktreten, zumal es sich um ein von der öffentlichen Hand getragenes Unternehmen handele.
Auch dem Einwand der Flughafengesellschaft, eine Berichterstattung durch die Presse sei nicht erforderlich, weil die Vorgänge durch den vom Abgeordnetenhaus des Landes Berlin eingerichteten Untersuchungsausschuss aufgearbeitet würden, ist das Gericht nicht gefolgt. Diese Argumentation trage der Bedeutung der Presse im demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend Rechnung. Die Aufklärungsarbeit, die der Untersuchungsausschuss leiste, sei mit einer eigenständigen Recherche und Berichterstattung durch die Presse nicht identisch. Dem Interesse der Öffentlichkeit an Informationen sei vielmehr gerade deshalb ein noch höheres Gewicht beizumessen, weil sich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss mit diesen Fragen befasse. Hinzu komme, dass ein Bedürfnis bestehe, die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses durch eine unabhängige Presseberichterstattung zu begleiten.
Es bestehe auch das für diese Anordnung im Eilverfahren erforderliche besondere Eilbedürfnis, denn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar, da der Berichterstattung wegen der Aktualität des Themas ein besonderer Nachrichtenwert zukomme.
Erfolglos blieb demgegenüber das weitergehende Begehren des Antragstellers, ihm Einsicht in Form der Überlassung von Kopien aller Unterlagen zu gewähren, die die Mitglieder des Aufsichtsrates der Flughafengesellschaft seit 2011 zum Ausbau und der geplanten Inbetriebnahme des Flughafens Berlin Brandenburg erhalten hätten, insbesondere, wenn diese mangelnde Baufortschritte aufzeigten oder Hinweise auf Verzögerungen der zunächst geplanten Inbetriebnahme des Flughafens zum Inhalt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass presserechtliche Auskunftsansprüche sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen, nicht aber auf die Nutzung von Behördenakten durch Einsichtnahme in Fotokopien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online