15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss08.03.2017

Kein Anspruch auf Auskunft über Hintergrund­gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundes­kanz­le­ramtes im EilverfahrenAuskunftswunsch weist nicht hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug auf

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Journalist nicht im Eilverfahren einen Anspruch auf Auskünfte über die Praxis der sogenannten Hintergrund­gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundes­kanz­le­ramtes mit Medien­ver­tretern durchsetzen kann.

Den Antragsteller des zugrunde liegenden Falls interessierte, zu welchen Hinter­grund­ge­sprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundes­kanz­leramt eingeladen wurden. Das Bundes­kanz­leramt hatte geltend gemacht, dass es die Gespräche zwar plane, ihre spätere Durchführung aber nicht dokumentiere. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor.

Das Verwal­tungs­gericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.

Erteilung der erbetenen Auskünfte können nicht im Eilverfahren nicht verlangt werden

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundes­kanz­le­ramtes änderte das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg den erstin­sta­nz­lichen Beschluss und führte zur Begründung aus, dass die Arbeitsabläufe im Bundes­kanz­leramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medien­ver­tretern erst näher aufgeklärt werden müssten. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem Verwal­tungs­gericht zu verweisen.

Gründe für erschwerte Berich­t­er­stattung ohne Auskunft über geforderte Informationen nicht ersichtlich

Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, dass er sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen interessiere. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hinter­grund­ge­sprächs mit Medien­ver­tretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleich­be­handlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berich­t­er­stattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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