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Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.03.2015

Presseauskunft: Journalisten haben bei Anfragen keinen Anspruch auf Aktualitäts­vor­sprungStaat hat gegenüber Trägern der Pressefreiheit Neutra­li­täts­pflicht

Journalisten können nicht allein wegen einer frühzeitigeren Antragstellung verlangen, bevorzugt vor der Konkurrenz informiert zu werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, Reporter eines großen Boule­va­rd­blattes, wandte sich dagegen, dass das Bundes­kanz­leramt dem Journalisten einer anderen Zeitschrift zeitgleich mit ihm erbetene Archivauskünfte erteilt hat. Er machte geltend, dass er früher als dieser die Auskunft beantragt habe und daher vor seinem Konkurrenten hätte informiert werden müssen. Die parallele Information berühre seine Recherche und seine wirtschaft­lichen Interessen.

Bundes­kanz­leramt gewährt bei Auskunfts­be­gehren zum selben Aktenbestand Antragsstellern zeitgleich gewünschte Informationen

Das Bundes­kanz­leramt verteidigte seine Praxis. Betreffe die Prüfung von Unterlagen mehrere Auskunfts­be­gehren zum selben Aktenbestand, gewähre es den verschiedenen Antragsstellern parallel und damit zeitgleich die Informationen, wenn und soweit die Anträge gleichzeitig beschei­dungsreif seien.

VG: Vorgehen des Bundes­kanz­leramts war rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat das Vorgehen der Behörde in diesem Fall als rechtmäßig bestätigt. Für den Staat bestehe gegenüber den Trägern der Pressefreiheit eine Neutra­li­täts­pflicht. Wegen des Verbotes der Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presse­er­zeugnisse sei es staatlichen Stellen verboten, zwischen einzelnen Trägern der Pressefreiheit bei der Entscheidung über Zeitpunkt, Inhalt und Umfang zu erteilender Informationen zu differenzieren und damit gezielt einen Aktua­li­täts­vor­sprung zu gewähren. Der Kläger, der seinen Antrag früher gestellt habe als sein Konkurrent, habe tatsächlich zahlreiche Dokumente früher als dieser erhalten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt seien Dokumente zeitgleich herausgegeben worden. Es entspreche den Grundsätzen der Effizienz und Effektivität des Verwal­tungs­ver­fahrens, wenn über Anträge, die gleichzeitig entschei­dungsreif seien, gleichzeitig entschieden werde. Das Risiko paralleler Recherche und des Verlustes der Exklusivität einer Recherche liege in der Sphäre der Presse.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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