21.11.2024
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Dokument-Nr. 22326

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil25.02.2016

Bundes­kanz­leramt nur teilweise zur Offenlegung von Kabinetts­protokollen verpflichtetAuskunfts­an­spruch besteht nur im Hinblick auf Preisgabe der Sitzungs­teil­nehmer nicht im Hinblick auf Inhalte des Beratungs­verlaufs

Das Bundes­kanz­leramt muss das Kabinett­pro­tokoll zum Entwurf eines Urheber­rechts­änderungs­gesetzes, das im August 2013 in Kraft getreten ist, teilweise offenlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Verfahrens lehnte das Bundes­kanz­leramt den Antrag des Klägers auf Zugang zu dem Kabinett­pro­tokoll mit der Begründung ab, dass die Offenlegung des Protokolls, das unmittelbar Aufschluss über den Prozess der Willensbildung gebe, nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen im Kabinett hätte. Überdies sei es als Verschlusssache mit dem Geheim­hal­tungsgrad VS-Geheim eingestuft. Auch unterliege das Kabinett­pro­tokoll der in der Geschäfts­ordnung der Bundesregierung geregelten Geheim­hal­tungs­pflicht; ein Anspruch auf Einsicht bestehe auch deshalb nicht.

Anspruch auf Einsicht in Kabinetts­pro­tokoll mit Widergabe des Beratuns­gs­verlaufs besteht nicht

Das Verwal­tungs­gericht Berlin folgte der Argumentation der Beklagten nur teilweise und gab der Klage im Übrigen statt. Soweit das Kabinett­pro­tokoll den Beratungs­verlauf wiedergibt, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Einsicht zu. Die Beratungen im Kabinett unterfielen dem Kernbereich exekutiver Eigen­ver­ant­wortung. Zwar sei hier ein Mitregieren Dritter nicht zu besorgen, da das Gesetz bereits in Kraft sei. Die Beklagte habe jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Preisgabe des Beratungs­verlaufs wegen der damit verbundenen einengenden Vorwirkung auf die Willensbildung der Regierung künftige Beratungen im Kabinett beeinträchtigt würden. Die Abwägung der wider­strei­tenden Interessen falle hier - unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesagten - zu Lasten des Klägers aus.

Anspruch auf Zugang zu Namen und Funkti­o­ns­be­zeich­nungen der Sitzungs­teil­nehmer bejaht

Dem Kläger stehe jedoch ein Anspruch auf Zugang zu Namen und Funkti­o­ns­be­zeich­nungen der Teilnehmer der Sitzung zu. Bei der Geschäfts­ordnung der Bundesregierung handele es sich nicht um eine Rechts­vor­schrift im Sinne des Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­ge­setzes, die den Anspruch auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang ausschließen könne. Ein Ausschlussgrund sei insoweit auch sonst nicht plausibel dargelegt.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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