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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss05.09.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Verga­be­ver­fahren von Oberschul­plätzen in Berlin nicht zu beanstandenIntegrierte Sekundarschulen dürfen Durch­schnittsnote grundsätzlich zum Aufnah­me­kri­terium machen

Das Verga­be­ver­fahren von Oberschul­plätzen in Berlin auf der Grundlage des geänderten Schulgesetzes ist rechtmäßig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg.

Das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien ihre freien Plätze bei einer die Aufnah­me­ka­pazität übersteigenden Nachfrage wie folgt vergeben: Bis zu 10 % sind für Härtefälle vorgesehen, mindestens 60 % werden nach Aufnah­me­kri­terien verteilt, die die Schule unter Berück­sich­tigung ihres Schulprogramms festlegt, und 30 % der Plätze werden verlost.

Schul­platz­vergabe an vor allem leistungsstarke Schüler vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen

Dem Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg zufolge dürfen auch Integrierte Sekundarschulen wie die Carl-Zeiss-Oberschule (Tempelhof-Schöneberg) die Durch­schnittsnote der so genannten Förderprognose grundsätzlich zum Aufnah­me­kri­terium machen. Soweit hierdurch im Einzelfall vor allem leistungsstarke Schüler einen Schulplatz erhielten, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen. Er habe - anders als im Fall der früheren Gesamtschulen - ausdrücklich darauf verzichtet, an Integrierten Sekundarschulen eine bestimmte Zusammensetzung der Schülerschaft zu fordern. Im Übrigen werde leistungs­schwä­cheren Schülern die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Verlosung einen Platz zu erhalten. Auf das Schulprogramm müsse die Schule bei der Festlegung des Aufnah­me­kri­teriums nicht abstellen, wenn eine besondere Profilbildung fehle.

Für Vergabe eines Schulplatzes nach der Härte­fa­ll­re­gelung müssen Erzie­hungs­be­rechtigte „Härtefälle“ im Aufnahmebogen angeben

Außerdem hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden, dass die Vergabe eines Schulplatzes nach der Härte­fa­ll­re­gelung grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn die Erzie­hungs­be­rech­tigten die im Aufnahmebogen verzeichnete Rubrik „Härtefall“ angekreuzt hätten. Dies gelte in der Regel selbst dann, wenn der Schulleiter das Vorliegen eines Härtefalles mündlich verneint habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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