18.01.2025
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss01.08.2011

VG Berlin: Oberschul­platz­vergabe nach neuem Schulgesetz rechtmäßigBehörde darf bei Vergabe der Schulplätze Durch­schnittsnote heranziehen

Das Verfahren für die Vergabe von Oberschul­plätzen nach dem neuen Berliner Schulgesetz ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Zum Schuljahr 2011/2012 hat der Landes­ge­setzgeber das Berliner Schulgesetz geändert. Danach erfolgt die Vergabe der Schulplätze an Oberschulen für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnah­me­ka­pazität überschreitet, nach folgendem Verfahren: Bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind für besondere Härtefälle vorgesehen mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnah­me­kri­terien vergeben, die von der Schule unter Berück­sich­tigung des Schulprogramms festgelegt werden, und weitere 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben. Das bisher geltende Kriterium der Erreichbarkeit der Schule spielt demgegenüber keine Rolle mehr.

An der Oberschule nicht angenommene Schüler halten Auswahl­ver­fahren für fehlerhaft

Eine Reihe von Antragstellern, die sich vergeblich um einen Platz an der Carl-Zeiss-Oberschule im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bemüht hatten, hat geltend gemacht, das Auswahl­ver­fahren sei fehlerhaft gewesen. Insbesondere wandten sie ein, dass die Schule eine Durch­schnittsnote zum Auswahl­kri­terium gemacht habe, obwohl es sich um eine Integrierte Sekundarschule handele. Faktisch würden hierdurch jedenfalls besonders begehrte Sekundarschulen zu „Quasi-Gymnasien“.

Bisher an Gesamtschulen geforderte heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft gesetzlich nicht mehr vorgesehen

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat die neuen gesetzlichen Vorgaben und deren behördliche Umsetzung gebilligt. Bei der Auswahl habe die Behörde die Durch­schnittsnote heranziehen dürfen. Eine bislang bei der Vergabe von Schulplätzen an Gesamtschulen geforderte heterogene Zusammensetzung der Schülerschaft sei gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen führe das Leistungs­kri­terium nicht zur Zugangs­be­schränkung zur Schulart Integrierte Gesamtschule. Es handele sich vielmehr lediglich um ein Instrument zur willkürfreien Vergabe der Schulplätze bei Übernachfrage. Damit sei ein transparentes und rechts­s­taat­liches Verfahren gewährleistet. Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Progno­se­spielraums habe das Gericht auch nicht zu prüfen, ob andere Vergabeverfahren besser geeignet seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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