Dokument-Nr. 10399
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss08.10.2010
Scheinanmeldung kann zum Verlust des Schulplatzes führenZahlreiche Anhaltspunkte lassen an Übereinstimmung von angegebener Meldeanschrift mit tatsächlichen Wohnverhältnissen zweifeln
Wer einen Schulplatz an einer Oberschule aufgrund unrichtiger Angaben über den tatsächlichen Wohnsitz erlangt hat, muss damit rechnen, dass der Platz nachträglich wieder aberkannt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls hatte zum Schuljahr 2010/2011 die Aufnahme ihrer Tochter in eine 7. Klasse eines Gymnasiums in Berlin-Lichtenberg beantragt. Nach dem bislang geltenden Berliner Schulgesetz war für die Auswahlentscheidung u.a. die Erreichbarkeit der Schule vom Wohnort des Schülers maßgebend. Nachdem der Platz auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin zum Wohnsitz zugewiesen war, kamen der Schulbehörde Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin, weshalb sie die Zuweisung sofort vollziehbar zurücknahm.
Ummeldung der Wohnadresse erfolgte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Schulanmeldung
Das Verwaltungsgericht Berlin billigte vorerst die Entscheidung der Schulbehörde. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme, weil die Zuweisung aller Voraussicht nach rechtswidrig gewesen sei. Es bestünden zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Meldeanschrift nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen übereingestimmt habe. So sei die Ummeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Schulanmeldung erfolgt und an der angegebenen Wohnadresse habe sich kein Klingelschild der Antragstellerin befunden. Es sei fernliegend, dass die vierköpfige Familie, unter deren Anschrift die Anmeldung erfolgt sei, tatsächlich bereit gewesen sei, drei weitere Personen (die Antragstellerin und ihre beiden Töchter) in einer nur 86 qm großen 3,5 Zimmer-Wohnung aufzunehmen. Die Tochter der Antragstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei einem nunmehr notwendigen Schulwechsel bestimmte Angebote, die sie an der Wunschschule wahrgenommen habe, nicht mehr realisieren könne. Denn ihr sei durch die unrechtmäßige Aufnahme an der Schule ein Vorteil erwachsen, den sie anderenfalls nicht habe erlangen dürfen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Maßnahme folge schließlich daraus, dass die drei Parallelklassen der Schule z.T. schon jetzt über die zulässige Kapazität von 32 Schülern hinaus besetzt seien.
Erläuterungen
Nach dem ab dem kommenden Schuljahr geltenden Berliner Schulgesetz ist die Erreichbarkeit der Schule nicht mehr Auswahlkriterium für die Zuweisung eines Schulplatzes an einer Oberschule.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht/ra-online
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