23.11.2024
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Dokument-Nr. 4579

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss16.07.2007

Schulverwaltung darf von Erzie­hungs­be­rech­tigten bei Einschulung Nachweise über die Wohnsituation verlangenAufnahmantrag für Grundschule wird nur genehmigt, sofern die Wohnung im Einzugsbereich der Schule liegt

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einen Eilantrag auf Aufnahme in die erste Klasse der Wald-Grundschule abgelehnt.

Die Antragstellerin begehrte Aufnahme in eine erste Klasse der Wald-Grundschule mit der Begründung, sie sei in deren Einschu­lungs­bereich gemeldet. Den Antrag lehnte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin mit der Begründung ab, die Ermittlungen hätten ergeben, die Antragstellerin sei lediglich zum Schein im Einschu­lungs­bereich der Wald-Grundschule gemeldet. In Wirklichkeit lebe sie weiterhin im Einzugsbereich der Charles-Dickens-Grundschule.

Hiergegen wandte die Antragstellerin sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht. Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, zwar seien grundsätzlich die Angaben der Erzie­hungs­be­rech­tigten über den Wohnort bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag in eine Grundschule zugrunde zu legen.

Dies gelte aber dann nicht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnver­hält­nissen entsprächen. Die Schule sei dann an die Angaben der Eltern nicht gebunden und dürfe – entgegen der vom Berliner Daten­schutz­be­auf­tragten in seinem Jahresbericht 2005 (Textziffer 4.6.3, Seite 140 – 142) vertretenen Auffassung - auch Nachweise über die tatsächliche Wohnung des einzuschulenden Kindes verlangen.

Die von der Antragstellerin im konkreten Fall vorgelegten Nachweise hat das Gericht insgesamt für unglaubhaft gehalten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/2007 des VG Berlin vom 23.07.2007

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