23.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.07.2011

VG Berlin: Gemeinsamer Einschu­lungs­bereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege5 km weiter Schulweg ist für Schulanfänger zu weit

Durch die Neuordnung des Berliner Schulgesetzes, wird der Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege nicht mehr beachtet. Die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte ist daher unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden und den Bezirk verpflichtet, Antragsteller an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat im September 2010 acht Grundschulen in einem Radius von 5 km zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich zusammengefasst. Davon betroffen sind die Grundschule am Arkonaplatz, die Papageno-Grundschule, die Kastanienbaum-Grundschule, die Heinrich-Seidel-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz und die GutsMuths-Grundschule.

Durch Einschu­lungs­bereich kein Anspruch auf nächstgelegene Schule

Diese Neuordnung stützte sich auf das Berliner Schulgesetz, das die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche ausdrücklich zulässt. Die Bildung eines gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichs hat zur Folge, dass jede Schule dieses Einschu­lungs­be­reichs für alle Kinder, die in diesem Bereich wohnen, die zuständige Grundschule ist. Die Kinder haben daher keinen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung am nächsten liegenden Schule.

Alter­san­ge­messener Schulweg für Schulanfänger ca. 1 km

Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazi­täts­gründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichs den Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen alter­san­ge­messenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefah­ren­träch­tigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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