18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.07.2011

VG Berlin: Gemeinsamer Einschu­lungs­bereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege5 km weiter Schulweg ist für Schulanfänger zu weit

Durch die Neuordnung des Berliner Schulgesetzes, wird der Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege nicht mehr beachtet. Die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte ist daher unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden und den Bezirk verpflichtet, Antragsteller an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat im September 2010 acht Grundschulen in einem Radius von 5 km zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich zusammengefasst. Davon betroffen sind die Grundschule am Arkonaplatz, die Papageno-Grundschule, die Kastanienbaum-Grundschule, die Heinrich-Seidel-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz und die GutsMuths-Grundschule.

Durch Einschu­lungs­bereich kein Anspruch auf nächstgelegene Schule

Diese Neuordnung stützte sich auf das Berliner Schulgesetz, das die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche ausdrücklich zulässt. Die Bildung eines gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichs hat zur Folge, dass jede Schule dieses Einschu­lungs­be­reichs für alle Kinder, die in diesem Bereich wohnen, die zuständige Grundschule ist. Die Kinder haben daher keinen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung am nächsten liegenden Schule.

Alter­san­ge­messener Schulweg für Schulanfänger ca. 1 km

Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazi­täts­gründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichs den Grundsatz alter­san­ge­messener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen alter­san­ge­messenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefah­ren­träch­tigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12075

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI