Dokument-Nr. 12075
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.07.2011
VG Berlin: Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz altersangemessener Schulwege5 km weiter Schulweg ist für Schulanfänger zu weit
Durch die Neuordnung des Berliner Schulgesetzes, wird der Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht mehr beachtet. Die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte ist daher unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und den Bezirk verpflichtet, Antragsteller an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen.
Das Bezirksamt Mitte von Berlin hat im September 2010 acht Grundschulen in einem Radius von 5 km zu einem gemeinsamen Einschulungsbereich zusammengefasst. Davon betroffen sind die Grundschule am Arkonaplatz, die Papageno-Grundschule, die Kastanienbaum-Grundschule, die Heinrich-Seidel-Grundschule, die Gustav-Falke-Grundschule, die Vineta-Grundschule, die Grundschule am Koppenplatz und die GutsMuths-Grundschule.
Durch Einschulungsbereich kein Anspruch auf nächstgelegene Schule
Diese Neuordnung stützte sich auf das Berliner Schulgesetz, das die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche ausdrücklich zulässt. Die Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs hat zur Folge, dass jede Schule dieses Einschulungsbereichs für alle Kinder, die in diesem Bereich wohnen, die zuständige Grundschule ist. Die Kinder haben daher keinen Anspruch auf den Besuch der ihrer Wohnung am nächsten liegenden Schule.
Altersangemessener Schulweg für Schulanfänger ca. 1 km
Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazitätsgründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereichs den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen altersangemessenen Schulweg, den Schulanfänger bewältigen könnten, sei eine Länge von etwa 1 km, wobei zusätzlich die lokalen Gegebenheiten, insbesondere die Gefahrenträchtigkeit des Schulweges durch den Straßenverkehr, zu berücksichtigen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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