23.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss07.09.2011

OVG Berlin-Brandenburg: Neuer gemeinsamer Einschu­lungs­bereich in Berlin Mitte rechtswidrigSchulweg für Schulanfänger darf nur rund 1.000 Meter betragen

Die Zusammenlegung von acht Grundschulen zu einem gemeinsamen Einschu­lungs­bereich im Bezirk Mitte und daraus entstehende Schulwege von mehr als vier Kilometer für Schulanfänger, ist rechtswidrig. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg und bestätigte damit im Ergebnis die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin und wies die hiergegen gerichteten Beschwerden des Bezirks Mitte zurück.

Dem Berliner Schulgesetz zufolge dürfen Grundschulen nur zusammengelegt werden, wenn innerhalb des so geschaffenen gemeinsamen Einschu­lungs­be­reichs für jeden dort wohnenden Schulanfänger ein alter­san­ge­messener Schulweg zu jeder der für ihn nunmehr zuständigen Grundschulen besteht. Diesen Grundsatz hat der Bezirk Mitte nicht hinreichend beachtet. So muss z.B. ein in der Ramlerstraße wohnender Schulanfänger zu der für ihn nunmehr auch zuständigen Guts-Muths-Grundschule in der Singerstraße einen Weg von mehr als 4500 Meter zurücklegen. Das ist - auch im Hinblick auf Alter der Berliner Schulanfänger, die zum Teil bereits mit 5 Jahren eingeschult werden - nicht zumutbar.

Länge der Schulwege für Schulanfänger deutlich unangemessen

Da die Länge der Schulwege im gemeinsamen Einschulungsbereich Mitte zum Teil deutlich über dem liegt, was für einen Schulanfänger noch als alter­san­ge­messen anzusehen ist, brauchte sich das Oberver­wal­tungs­gericht nicht zu der von dem Verwal­tungs­gericht festgelegten Obergrenze von rund 1000 Metern zu äußern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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