21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.05.2011

Gefah­ren­träch­tigkeit im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos: Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbarVG Koblenz verneint Übernahme der Fahrtkosten zur Realschule bei ungefährlichem Schulweg

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schüler­fahrt­kosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Schule länger als 4 km ist. Ist der Schulweg kürzer als 4 km, kommt eine Unzumutbarkeit also nur aufgrund besonderer Gefährlichkeit in Betracht. Daran fehlt es, wenn der Schulweg lediglich Gefahren im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos birgt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist 12 Jahre alt und besucht im Zustän­dig­keits­bereich des beklagten Rhein-Hunsrück-Kreises die Realschule Plus. Bis zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 hatte der Beklagte die Schüler­fahrt­kosten übernommen. So war und ist der Schulweg zwar kürzer als 3 km, führte damals aber teilweise über unbefestigte Gehwege bzw. war stellenweise kein durchgängiger Gehweg vorhanden. Für das Schuljahr 2010/2011 lehnte der Beklagte die weitere Übernahme der Schüler­be­för­de­rungs­kosten ab, da der Schulweg kürzer als 4 km sei und nunmehr aufgrund vollständig ausgebauter Gehwege keine besondere Gefährlichkeit mehr bestehe, so dass der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels zumutbar sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

Schaden­s­eintritt aufgrund von Verkehrs- oder Witte­rungs­ver­hält­nissen oder aufgrund exhibi­ti­o­nis­tischer Übergriffe nicht zu erwarten

Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwal­tungs­gericht Koblenz ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die von der Klägerin vorgebrachten Punkte nicht ausreichten, um anzunehmen, es handele sich um einen besonders gefährlichen Schulweg. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlange eine gesteigerte Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­tritts, die oberhalb eines allgemeinen Risikos liege, das der Gesetzgeber jedem Schüler auf dem Schulweg zumute. Eine besondere Gefährlichkeit könne sich in diesem Zusammenhang zwar grundsätzlich sowohl aus den Gefahren des Straßenverkehrs als auch aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben. Allerdings bestehe weder eine gesteigerte Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­tritts aufgrund der Verkehrs- oder Witte­rungs­ver­hältnisse noch aufgrund der im Stadtgebiet bekannt gewordenen sporadischen exhibi­ti­o­nis­tischen Übergriffe. Der Schulweg der Klägerin weise insgesamt lediglich eine Gefah­ren­träch­tigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf. Davon unabhängig bleibe es dem Vater der Klägerin unbenommen, den aus seiner Sicht bestehenden Gefahren durch die Wahrnehmung seiner gegenüber der Tochter bestehenden Personensorge zu begegnen, indem er aus eigenen Mitteln eine Schüler­fahrkarte erwerbe oder für eine Begleitung des Kindes Sorge trage.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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