Die Eltern hatten nach Anmeldung ihrer Söhne am Schillergymnasium Münster bei der Stadt Münster beantragt, eine Schulwegjahreskarte auszustellen. Am 5. April 2006 beschloss der Rat der Stadt im Zuge der Haushaltskonsolidierung - unter Protest vieler Eltern aus den umliegenden Gemeinden Altenberge, Havixbeck und Laer -, die freiwilligen Leistungen der Stadt im Bereich der Schülerfahrtkosten auf das gesetzliche Mindestmaß zurückzuführen, insbesondere den Schülern dieser Orte nur noch die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule zu zahlen. Daraufhin lehnte die Stadt auch im Fall der Kläger die Kostenübernahme ab, weil nicht das Schillergymnasium Münster, sondern das Gymnasium Borghorst die nächstgelegene Schule sei. Dieses teilte aber den Eltern mit, dass eine Aufnahme der Kinder in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschreitungen der Kapazitäten nicht möglich sei. Die Stadt Münster berief sich demgegenüber darauf, bei rechtzeitiger Anmeldung wären die Schüler in Borghorst sicher aufgenommen worden. Es widerspräche dem Ziel der Schülerfahrkostenverordnung, den Kommunen grundsätzlich nur die Schülerfahrkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule aufzubürden, wenn die Eltern dies dadurch unterliefen, dass sie ihre Kinder bewusst nicht an der nächstgelegenen Schule anmeldeten und sich später auf die mittlerweile ausgeschöpften Kapazitäten dieser Schule beriefen.
Dem folgte das Gericht nicht. Die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung für die Erstattung der Buskosten seien gegeben. Das Schillergymnasium sei die nächstgelegene Schule, weil dem Besuch des ortsnäheren Gymnasiums in Borghorst Platzgründe und damit schulorganisatorische Gründe entgegenstünden. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob die Kläger dort aufgenommen worden wären, wenn die Eltern sie im Rahmen des förmlichen Aufnahmeverfahrens dieser Schule angemeldet hätten. Maßgeblich seien allein die Verhältnisse während des im August beginnenden Schuljahres, nicht aber, wer die Hinderungsgründe für die Aufnahme des Schülers zu vertreten habe. Das führe auch nicht zu derart unvertretbaren Ergebnissen, dass der Anwendungsbereich der Schülerfahrkostenverordnung einschränkend auszulegen wäre. Einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Schülerfahrkosten könne im Einzelfall anhand des rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben begegnet werden. Hier hätten die Eltern sich nicht treuwidrig verhalten, in dem sie eine Anmeldung beim Gymnasium Borghorst zunächst unterlassen, sich aber gleichwohl auf die jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingetretene Erschöpfung der Aufnahmekapazität berufen hätten. Den Eltern seien zwar die Pläne bekannt gewesen, die bisherigen freiwilligen Leistungen der Stadt zurückzuführen und nur noch die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Kinder in Münster im Februar 2006 sei die rechtliche Situation aber noch ungeklärt, insbesondere der entsprechende Ratsbeschluss noch nicht gefasst gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 22.06.2007