21.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil19.06.2007

Schule kann keine Schüler mehr aufnehmen - Stadt muss Schülern Fahrtkosten für Schulweg zur nächsten aufnah­me­be­reiten Schule zahlenEltern kann kein Vorwurf gemacht werden

Die Stadt Münster ist verpflichtet, zwei Schülern aus Laer für das Schuljahr 2006/2007 das Busticket zum Schill­er­gym­nasium in Münster zu zahlen. Das Verwal­tungs­gericht Münster gab den Klagen von zwei Fünftklässlern statt, denen die Stadt Münster nur die Busfahrtkarte bis zum näher gelegenen Städtischen Gymnasium Borghorst zahlen wollte.

Die Eltern hatten nach Anmeldung ihrer Söhne am Schill­er­gym­nasium Münster bei der Stadt Münster beantragt, eine Schul­weg­jah­reskarte auszustellen. Am 5. April 2006 beschloss der Rat der Stadt im Zuge der Haushalts­kon­so­li­dierung - unter Protest vieler Eltern aus den umliegenden Gemeinden Altenberge, Havixbeck und Laer -, die freiwilligen Leistungen der Stadt im Bereich der Schüler­fahrt­kosten auf das gesetzliche Mindestmaß zurückzuführen, insbesondere den Schülern dieser Orte nur noch die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule zu zahlen. Daraufhin lehnte die Stadt auch im Fall der Kläger die Kostenübernahme ab, weil nicht das Schill­er­gym­nasium Münster, sondern das Gymnasium Borghorst die nächstgelegene Schule sei. Dieses teilte aber den Eltern mit, dass eine Aufnahme der Kinder in die Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschrei­tungen der Kapazitäten nicht möglich sei. Die Stadt Münster berief sich demgegenüber darauf, bei rechtzeitiger Anmeldung wären die Schüler in Borghorst sicher aufgenommen worden. Es widerspräche dem Ziel der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung, den Kommunen grundsätzlich nur die Schüler­fahr­kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule aufzubürden, wenn die Eltern dies dadurch unterliefen, dass sie ihre Kinder bewusst nicht an der nächstgelegenen Schule anmeldeten und sich später auf die mittlerweile ausgeschöpften Kapazitäten dieser Schule beriefen.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Voraussetzungen der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung für die Erstattung der Buskosten seien gegeben. Das Schill­er­gym­nasium sei die nächstgelegene Schule, weil dem Besuch des ortsnäheren Gymnasiums in Borghorst Platzgründe und damit schul­or­ga­ni­sa­to­rische Gründe entgegenstünden. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob die Kläger dort aufgenommen worden wären, wenn die Eltern sie im Rahmen des förmlichen Aufnah­me­ver­fahrens dieser Schule angemeldet hätten. Maßgeblich seien allein die Verhältnisse während des im August beginnenden Schuljahres, nicht aber, wer die Hinde­rungs­gründe für die Aufnahme des Schülers zu vertreten habe. Das führe auch nicht zu derart unvertretbaren Ergebnissen, dass der Anwen­dungs­bereich der Schüler­fahr­kos­ten­ver­ordnung einschränkend auszulegen wäre. Einer missbräuch­lichen Geltendmachung des Anspruchs auf Übernahme von Schüler­fahr­kosten könne im Einzelfall anhand des rechtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben begegnet werden. Hier hätten die Eltern sich nicht treuwidrig verhalten, in dem sie eine Anmeldung beim Gymnasium Borghorst zunächst unterlassen, sich aber gleichwohl auf die jedenfalls zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 eingetretene Erschöpfung der Aufnah­me­ka­pazität berufen hätten. Den Eltern seien zwar die Pläne bekannt gewesen, die bisherigen freiwilligen Leistungen der Stadt zurückzuführen und nur noch die Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Anmeldung ihrer Kinder in Münster im Februar 2006 sei die rechtliche Situation aber noch ungeklärt, insbesondere der entsprechende Ratsbeschluss noch nicht gefasst gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 22.06.2007

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