18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss31.07.2009

VG Berlin: Schulversuch "Pilotphase Gemein­schafts­schule" muss für alle Schulanfänger offen seinBevorzugte Aufnahme von Schülern, die in unmittelbarer Nähe zur Schule wohnen, ist nicht mit Schulgesetz vereinbar

Einem Schulanfänger kann von der Schulbehörde nicht der Schulplatz in einer neu geschaffenen Gemein­schafts­schule verweigert werden, weil die Entfernung zur Schule zu groß ist. Die Wohnortnähe ist kein Kriterium dafür, Schulanfänger bevorzugt aufzunehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Nach dem Berliner Schulgesetz haben alle Schulanfänger grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule in ihrem Einschu­lungs­bereich; diese werden unter Berück­sich­tigung alter­san­ge­messener Wege festgelegt. Grundschulen, die an einem Schulversuch teilnehmen, haben demgegenüber keinen Einschu­lungs­bereich. Zum Schuljahr 2009/2010 hat der Berliner Landes­ge­setzgeber die sog. Gemein­schafts­schule als Schulversuch eingeführt. In Gemein­schafts­schulen findet gemeinsames Lernen und individuelle Förderung von der Schul­an­fangsphase bis zur gymnasialen Oberstufe statt. Einzelheiten zu dem Schulversuch sind im Schulgesetz und in einem Geneh­mi­gungs­schreiben der Senats­ver­waltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung geregelt. Nach dem Geneh­mi­gungs­schreiben müssen zwei Drittel der Plätze an solche Bewerber vergeben werden, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet.

Wohnort nicht in unmittelbarer Nähe zur Schule

Die Antragstellerin hatte sich um die Aufnahme ihres Sohnes in die Wilhelm-von-Humboldt-Schule, einer neuen Gemein­schafts­schule in Berlin-Pankow, bemüht. Die Bewerbung fand keine Berück­sich­tigung, weil die Wohnung sich nicht in kurzer Entfernung zur Schule befindet.

Teilnahme an Schulversuch muss für alle Kinder möglich sein

Das Verwal­tungs­gericht hat diese Praxis auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zu Schulversuchen beanstandet. Zwar entspreche das behördliche Vorgehen dem Geneh­mi­gungs­schreiben; dieses stehe aber nicht mit dem Schulgesetz in Einklang. Das Erfordernis kurzer Wege sei zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs nicht erforderlich und nicht aus den Besonderheiten des Schulversuchs „Pilotphase Gemein­schafts­schule“ heraus erklärbar. Die Teilnahme an freiwilligen Schulversuchen müsse grundsätzlich allen daran interessierten Kindern möglich sein. Die Auswahl dürfe nur nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien (Beein­träch­tigung gewachsener Bindungen, Wahl des Schulprogramms, wesentliche Betreu­ungs­er­leich­terung) erfolgen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des VG Berlin vom 31.07.2009

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