21.11.2024
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Dokument-Nr. 6377

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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss15.07.2008

Keine gemeinsamen Einschu­lungs­be­reiche in Berlin-Mitte

Die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte ist unzulässig. Mit dieser Begründung hat die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin einem Kind im Rahmen eines Eilverfahrens einen Anspruch auf Aufnahme in die von ihm gewünschte Hansa-Grundschule in Moabit zum Schuljahr 2008/2009 zuerkannt.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin hatte dem Antragsteller, der in unmittelbarer Nähe der Hansa-Grundschule wohnt, aus Kapazi­täts­gründen die Aufnahme in diese Schule versagt und ihn statt dessen der wesentlich weiter entfernten Gotzkowsky-Grund­schule zugewiesen. Hintergrund der Entscheidung war die im April 2006 vorgenom­mene Änderung der Einschu­lungs­be­reiche der Grundschulen in Berlin-Mitte. Danach sollten u.a. fünf Grundschulen in Berlin-Moabit (die James-Krüss-Grundschule, die Gotzkowsky-Grundschule, die Carl-Bolle-Grundschule, die Hansa-Grundschule und die Wartburg-Schule) einen einheitlichen Einschu­lungs­bereich haben. Diese Neuordnung stützte sich auf eine Vorschrift in der sog. Grund­schul­ver­ordnung, die die Festlegung gemeinsamer Einschu­lungs­be­reiche ausdrücklich zulässt.

Gericht: Regelung hat im Berliner Schulgesetz keine Ermäch­ti­gungs­grundlage

Das Gericht befand, dass diese Regelung im Berliner Schulgesetz keine Ermäch­ti­gungs­grundlage finde. Grundsätzlich gehe das Schulgesetz nämlich davon aus, dass es für jede Grundschule in Berlin nur einen Einschu­lungs­bereich gebe. Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der (allein) zuständigen Schule übersteige, könne die zuständige Schulbehörde den schul­pflichtigen Schüler nur unter Berück­sich­tigung alter­san­ge­messener Schulwege einer anderen Schule mit demselben Bildungsgang zuweisen. Dem entspreche die Grund­schul­ver­ordnung nicht. Zudem erkläre sie in unzulässiger Weise die gesetzliche Regelung über die Aufnahme in eine unzuständige Grundschule für entsprechend anwendbar. Demgemäß richte sich die Aufnahme danach, ob die Erzie­hungs­be­rech­tigten ein bestimmtes Schulprogramm wünschen, der Besuch der zuständigen Grundschule gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen würde oder der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde. Damit erhöhe die Verordnung die Anforderungen für Schülerinnen und Schüler, die die Aufnahme in eine bestimmte von mehreren für zuständig erklärten Grundschulen begehrten, obwohl nach der Konzeption des Schulgesetzes die zuständige Grundschule eindeutig feststehen müsse. Zudem führe dies – wie der entschiedene Fall deutlich belege - zu einer Außer­acht­lassung des gerade für Schulanfänger bedeutsamen Kriteriums der Berück­sich­tigung alter­san­ge­messener Schulwege. Unter Missachtung dieser Vorgabe seien nämlich im konkreten Fall vorrangig vor dem Antragsteller eine Reihe von Schülern der Hansa-Grundschule zugewiesen worden, die deutlich längere Schulwege als er zu absolvieren hätten.

Weitere Eilverfahren anhängig

Bei der zuständigen 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin sind derzeit noch etwa 20 Eilverfahren anhängig, mit denen Antragsteller die Aufnahme in eine andere als die von den jeweiligen Bezirksämtern festgelegte Schule zum kommenden Schuljahr erstreiten wollen. Eine etwa gleich hohe Zahl gleich gelagerter Verfahren ist für das Schuljahr 2008/2009 bereits erledigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Berlin vom 15.07.2008

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