15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.03.2019

Bundes­verkehrs­ministerium zur Herausgabe von Unterlagen zum Abgasskandal an Deutsche Umwelthilfe verpflichtetBetriebs- und Geschäfts­geheimnisse stehen Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nicht entgegen

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und digitale Infrastruktur verpflichtet ist, der Deutschen Umwelthilfe e.V. Umwelt­in­for­ma­tionen zum sogenannten Volkswagen-Abgasskandal zugänglich zu machen. Das Ober­verwaltungs­gericht wies damit in zwei Verfahren die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland zurück und bestätigte die erstin­sta­nz­lichen Urteile.

In dem einem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Unterlagen, die bis zur sogenannten Rückru­f­a­n­ordnung des Kraftfahrt-Bundesamts gegenüber der Volkswagen AG von Mitte Oktober 2015 angefallen waren, und um die Protokolle der Unter­su­chungs­kom­mission Volkswagen bis zum 24. Februar 2016. Das andere Verfahren betraf eine von der Volkswagen AG dem Ministerium Anfang November 2015 zugeleitete Unterlage zu einer möglichen Manipulation auch der angegebenen Verbrauchs- und CO2-Abgaswerte; in diesem Verfahren ist auch die Berufung des beigeladenen Fahrzeug­her­stellers zurückgewiesen worden.

Ministerium verweist auf mögliche nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft

Das Ministerium hatte eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nach dem Umwelt­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz unter Hinweis auf seine Beteiligung an Gesetz­ge­bungs­ver­fahren auf europäischer Ebene verneint und Ableh­nungs­gründe geltend gemacht. Im Wesentlichen berief es sich auf nachteilige Auswirkungen für laufende strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren der Staats­an­walt­schaft in Braunschweig im Falle einer Offenlegung der Informationen, die es zuvor der Straf­ver­fol­gungs­behörde zugeleitet hatte. Die Volkswagen AG berief sich darauf, dass sie dem Ministerium die Informationen als "confidential & privileged" freiwillig zur Verfügung gestellt hatte und diese Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse enthielten.

OVG: Unter­su­chungszweck der straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren nach Auskunft der Staats­an­walt­schaft nicht mehr gefährdet

Diese Argumente sah das Oberver­wal­tungs­gericht nach mündlicher Verhandlung als nicht stichhaltig an. Die Ausnahme von der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht gelte nur für das nationale Gesetz­ge­bungs­ver­fahren. Der Unter­su­chungszweck der straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren sei nach Auskunft der Staats­an­walt­schaft nicht mehr gefährdet. Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnisse stünden der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nicht entgegen. Insbesondere die Prüfstand­be­din­gungen seien Informationen über Emissionen, deren Zugäng­lich­machung der Geheimnisschutz nicht entge­gen­ge­halten werden könne. Im Übrigen überwiege u.a. wegen des Nichterreichens der Klimaziele, der massiven Auswirkungen der Dieselabgase in vielen Städten und des Verbrau­che­r­in­teresses an umweltef­fi­zienten Fahrzeugen das öffentliche Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse das entge­gen­stehende Geheim­hal­tungs­in­teresse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm)

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