18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss29.10.2014

Spiel­ha­l­len­gesetz Berlin: Festlegung der Höchstgrenze von acht Geräten je Spielhalle nicht verfas­sungs­widrigOVG verneint fehlender Gesetz­gebungs­kompetenz des Landes

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelung im Spiel­ha­l­len­gesetz Berlin, wonach Betreiber von Berliner Spielhallen verpflichtet sind, die Anzahl ihrer Spielgeräte auf höchstens acht Geräte je Spielhalle zu reduzieren (§§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Gesetzes), nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht wegen fehlender Gesetz­gebungs­kompetenz des Landes verfas­sungs­widrig ist.

Nach der bisherigen Regelung (§ 3 Abs. 2 Spielverordnung) durften in Spielhallen bis zu 12 Geräte aufgestellt werden. Gegen die strengere Regelung in §§ 4 Abs. 2, 8 Abs. 3 des Berliner Spiel­ha­l­len­ge­setzes haben eine Vielzahl von Spiel­ha­l­len­be­treibern Klagen und vorläufige Rechts­schutz­anträge erhoben und u.a. geltend gemacht, dass es dem Berliner Landes­ge­setzgeber für eine solche Regelung die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz fehle, weil die Aufstellung von Geldspiel­geräten Bundessache sei.

Mit Einschränkung des Angebots an Geldspiel­geräten kann Glückss­pielsucht wirksam entgegengewirkt werden

Dem ist das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einer ersten Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht gefolgt. Es gehe bei der Frage der zulässigen Geräte­höchstzahl nicht um die bundes­rechtliche Kompetenz zur Aufstellung von Geldspiel­geräten, sondern in erster Linie um eine - das Recht der Spielhallen betreffende - Ausgestaltung der Spielhallen vor Ort. Für derartige Regelungen sei der Landes­ge­setzgeber im Rahmen der Födera­lis­mus­reform ermächtigt worden. Dieser habe sich aufgrund der seit 2009 signifikant angestiegenen Zahl von Spiel­ha­l­le­n­er­laub­nissen im Land Berlin und der hohen Anzahl der in Berlin lebenden Menschen mit riskantem bzw. krankhaftem Spielverhalten zu der stärkeren Einschränkung des Angebots an Geldspiel­geräten in Spielhallen entschlossen. Es sei unzweifelhaft, dass der Entstehung von Glückss­pielsucht im Bereich des Automatenspiels gerade durch eine Einschränkung des Angebots an Geldspiel­geräten entgegengewirkt werden könne.

Wirtschaftliche Defizite für Betriebe durch Einschränkung der Spiel­ge­rä­teanzahl nicht entscheidend

Dem weiteren Einwand der Antragstellerin, sie könne ihren Betrieb wegen der Reduzierung auf nur noch acht Geräte nicht mehr wirtschaftlich betreiben, hat das Oberver­wal­tungs­gericht keine ausschlag­gebende Bedeutung beigemessen. Der Gesetzgeber des Spiel­ha­l­len­ge­setzes habe für die Verpflichtung zur Reduzierung der Geräteanzahl eine Übergangsfrist von 24 Monaten vorgesehen. Damit hätten die Betreiber hinreichend Gelegenheit gehabt, sich hierauf einzustellen. Dabei sei auch das hervorgehobene öffentliche Interesse zu berücksichtigen gewesen, das Entstehen von Glückss­pielsucht zu verhindern.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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