21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil27.08.2014

Spiel­vergnügungs­steuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßigSpiel­vergnügungs­steuer darf parallel zur Umsatzsteuer erhoben werden

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass für Geldspielgeräte parallel zur Umsatzsteuer auch eine Spiel­vergnügungs­steuer erhoben werden darf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldge­winn­mög­lich­keiten" aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spiel­ver­gnü­gung­steuer dürfe aus unions­recht­lichen und verfas­sungs­recht­lichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Die Steuer sei nicht - wie verfas­sungs­rechtlich erforderlich - auf den Spieler abwälzbar, sondern habe eine "erdrosselnde" Wirkung. Auch hätte das Steuergesetz bei der Kommission der Europäischen Union angezeigt werden müssen.

Hamburgisches Spiel­ver­gnü­gungs­steu­er­gesetz ist verfas­sungsgemäß

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spiel­ver­gnü­gung­steuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Das Hamburgische Spiel­ver­gnü­gungs­steu­er­gesetz sei keine technische Vorschrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung) bei der Kommission nicht bestanden habe. Das Gesetz sei auch verfas­sungsgemäß.

"Erdrosselnde" Wirkung durch Steuer nicht erkennbar

Die Spiel­ver­gnü­gung­steuer sei eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landes­ge­setzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechne, nicht hingegen auf die Spiel­ver­gnü­gung­steuer, sei durch die unter­schied­lichen rechtlichen Rahmen­be­din­gungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spiel­ha­l­len­be­treibers auf die Spieler abwälzbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür sei, dass sich eine durch­schnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse und damit eine unzulässig "erdrosselnde" Wirkung entfalte. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Klägerin kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundesfinanzhof erheben.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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