Dokument-Nr. 18938
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Finanzgericht Hamburg Urteil27.08.2014
Spielvergnügungssteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßigSpielvergnügungssteuer darf parallel zur Umsatzsteuer erhoben werden
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass für Geldspielgeräte parallel zur Umsatzsteuer auch eine Spielvergnügungssteuer erhoben werden darf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2007 bis Juli 2012 in den von ihr in Hamburg betriebenen Spielhallen überwiegend "Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten" aufgestellt. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Hamburgische Spielvergnügungsteuer dürfe aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden. Die Steuer sei nicht - wie verfassungsrechtlich erforderlich - auf den Spieler abwälzbar, sondern habe eine "erdrosselnde" Wirkung. Auch hätte das Steuergesetz bei der Kommission der Europäischen Union angezeigt werden müssen.
Hamburgisches Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß
Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab. Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH vom 24.10.2013, C-440/12) sei geklärt, dass Spielvergnügungsteuer parallel neben der Umsatzsteuer erhoben werden dürfe. Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz sei keine technische Vorschrift im Sinne der einschlägigen Unions-Richtlinie, sodass eine Pflicht zur Anzeige (Notifizierung) bei der Kommission nicht bestanden habe. Das Gesetz sei auch verfassungsgemäß.
"Erdrosselnde" Wirkung durch Steuer nicht erkennbar
Die Spielvergnügungsteuer sei eine "örtliche Aufwandsteuer", für die nach Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liege. Es werde nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Dass der Landesgesetzgeber die Umsatzsteuer auf die von der Spielbank Hamburg zu leistende Spielbankabgabe anrechne, nicht hingegen auf die Spielvergnügungsteuer, sei durch die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen sachlich gerechtfertigt. Die Steuer sei zumindest kalkulatorisch durch Einbeziehung in die Selbstkosten des Spielhallenbetreibers auf die Spieler abwälzbar. Es sei nicht erkennbar, dass die Steuerbelastung wesentliche Ursache dafür sei, dass sich eine durchschnittliche Spielhalle in Hamburg nicht mehr wirtschaftlich betreiben lasse und damit eine unzulässig "erdrosselnde" Wirkung entfalte. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn die Klägerin kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof erheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2014
Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online
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