21.11.2024
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Finanzgericht Hamburg Urteil15.07.2014

Umsatzsteuer für Geldspielgeräte ist rechtmäßigFinanzgericht Hamburg weist Klage einer Spiel­hallen­betreiberin ab

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Erhebung von Umsatzsteuer auf den Betrieb von Geldspiel­geräten mit Gewinn­mög­lichkeit unions­rechts­konform und verfas­sungsgemäß ist.

Die Klägerin des Verfahrens betrieb im Streitjahr 2010 in sieben Spielhallen in Norddeutschland "Geldspielgeräte mit Gewinn­mög­lichkeit". Neben der Spiel­ver­gnü­gung­steuer wurde die Klägerin auch zur Zahlung von Umsatzsteuer herangezogen, berechnet auf der Grundlage des monatlich erfassten Bestandes der Gerätekassen.

Klägerin hält Erhebung von Umsatzsteuer für Spielgeräte für unzulässig

Die Klägerin wandte sich an das Finanzgericht Hamburg, denn ihrer Meinung nach ist der Betrieb der Spielgeräte nach der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union von der Umsatzsteuer zu befreien. Die Besteuerung verstoße auch gegen zu beachtende unions­rechtliche Grundsätze der Umsatzsteuer.

FG: Umsatzsteuer für Betrieb von Geldspiel­geräten mit Gewinn­mög­lichkeit ist mit Unionsrecht vereinbar

Auf der Grundlage der von ihm eingeholten Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 24.10.2013 C-440/11) hält das Finanzgericht Hamburg – anders als die Klägerin – die Umsatz­be­steuerung des Betriebs von Geldspiel­geräten mit Gewinn­mög­lichkeit für unions­rechts­konform. Auch wenn die Spiele­ver­ordnung den Betreibern die Preisgestaltung vorgebe, sei die Steuer abwälzbar, denn sie resultiere aus den Kasseneinnahmen des Betreibers und werde damit letztlich durch den Kunden getragen. Die Kasseneinnahmen entsprächen dem umsatz­steu­er­recht­lichen Preis der Leistung und seien damit eine geeignete Bemes­sungs­grundlage. Die Besteuerung werde ferner dem umsatz­steu­er­lichen Neutra­li­täts­grundsatz gerecht, obwohl die Umsatzsteuer bei öffentlich zugelassenen Spielbanken in voller Höhe auf die bei ihnen erhobene Spiel­ban­ke­n­abgabe angerechnet werde. Im Verhältnis zu den steuerbefreiten Glücksspielen (insbesondere Bingo- und Rubbellose) sei eine Gleich­be­handlung nicht geboten, weil sich diese Glücksspiele aus Sicht des Verbrauchers wesentlich von dem Automatenspiel unterschieden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

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