23.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil07.12.2005

Keine Umsatz­steu­er­be­freiung für den Betrieb von Unter­hal­tungs­geräten (sog. "Fun-Games")

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hatte darüber zu befinden, ob der Betrieb von Unter­hal­tungs­geräten (Spielgeräte ohne Geldge­winn­mög­lichkeit) von der Umsatzsteuer befreit ist.

Die Klägerin betreibt u.a. Spielhallen mit Unter­hal­tungs­geräten. Dies sind Spielgeräte, die es dem Spieler ermöglichen, entweder seinen Spieleinsatz zurück­zu­ge­winnen oder eine Weiterspielmög-lichkeit zu erlangen. Mit ihrer Klage berief sich die Klägerin auf eine Entscheidung des EuGH vom Februar 2005 (Glückspiel: Auch private Glückss­piel­be­treiber müssen keine Mehrwertsteuer zahlen). Der EuGH hatte dort - unter Hinweis auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie - entschieden, dass auch der Betrieb von Geldspiel­au­tomaten außerhalb öffentlicher Spielbanken (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG) steuerfrei zu stellen sei (EuGH v. 17.02.2005 - C-453/02, UR 2005, 194 - Rechtssache Linneweber). Die Voraussetzungen der Vorschrift seien - so die Klägerin - auch bei Unter­hal­tungs­geräten erfüllt. Auch hierbei handele es sich um "Glücksspiele mit Geldeinsatz" i.S.d. gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben.

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der 5. Senat entschied, dass Unter­hal­tungs­spiele ("Fun-Games") keine Glücksspiele i.S.d. Art. 13 Teil B Buchst. f. der 6. EG-Richtlinie seien. Für die Steuerbefreiung sei gemein­schafts­rechtlich Voraussetzung, dass dem Spieler bei jedem Spiel eine über seinen Geldeinsatz hinausgehende Gewinnchance eröffnet werde. Daran fehle es bei den Unter­hal­tungs­geräten.

Der Senat hat die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Revisi­ons­ak­ten­zeichen liegt noch nicht vor.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.01.2006

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