19.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.05.2008

Keine Umsatz­steu­er­freiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

Der Betrieb von Unter­hal­tungs­geräten, die dem Spieler keine Chance auf einen Geldgewinn, sondern lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wieder­zu­er­langen (sog. "Fun-Games"), ist nicht umsatz­steu­erfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin betrieb in Spielhallen Unter­hal­tungs­geräte, mit denen gegen Entgelt sog. "Tokenspiele" gespielt werden konnten. Das Tokenspiel ermöglicht dem Spieler, entweder seinen Einsatz zurück­zu­ge­winnen oder eine Weiter­spiel­mög­lichkeit zu erhalten. Der Spieler hat aber keine Möglichkeit, einen Gewinn zu erzielen, der seinen Einsatz übersteigt.

Der Bundesfinanzhof führte u.a. aus, die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatz­steu­er­gesetz 1999 steuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien nicht erfüllt, da die streitigen Umsätze zum einen nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen und die Klägerin zum anderen auch keine öffentliche Spielbank betreibe.

Die Umsätze der Klägerin aus dem Tokenspiel seien auch nicht nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit. Denn ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. dieser Bestimmung erfordere die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungs­emp­fänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteauf­steller), die Gewinne auszahlen zu müssen; die Gewinnchance müsse in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn die durch das Tokenspiel eingeräumte Möglichkeit, (lediglich) seinen Geldeinsatz wieder­zu­er­langen, eröffne dem Spieler nach Beendigung des Spiels maximal den Verbleib eines ungeschmälerten Vermögens und damit die Verhinderung eines Verlustes. Das Tokenspiel biete daher nicht die Chance, einen Gewinn im Sinne einer Vermö­gens­mehrung zu erzielen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/08 des BFH vom 03.09.2008

der Leitsatz

1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungs­emp­fänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteauf­steller), die Gewinne auszahlen zu müssen.

2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.

3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wieder­zu­er­langen (sog. "Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

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