Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist zur monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet. Gegen die Voranmeldung für Januar 2007 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin war der Meinung, die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG verstoße gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL -. Danach befreien die Mitgliedstaaten der EU "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden" , von der Umsatzsteuer. Diese Vorgaben der EU-Richtlinie habe der deutsche Gesetzgeber bei der Änderung der Befreiungsregelung missachtet. Dabei sei auch von Bedeutung ,dass bei der Umsatzsteuer grundsätzlich von einer Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher ausgegangen werden müsse.
Eine solche Abwälzbarkeit sei aber bei der Besteuerung von Glücksspieleinnahmen nicht gegeben, denn die Spielverordnung schreibe dem Veranstalter genau vor, dass ein Spiel ,20 EUR kosten müsse. Daran habe sich im übrigen durch die Erhöhung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 nichts geändert. Das Niedersächsische Finanzgericht ist der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt. Der 5. Senat des Gerichts ist vielmehr der Meinung, dass die Vorgaben der MwStSystRL nach ihrem Wortlaut Ausnahmen von der grundsätzlichen Befreiung zulassen.
Auch der Hinweis der Klägerin auf die Höchsteinsatzbegrenzung von ,20 EUR je Spiel führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner abweichenden Beurteilung des Streitfalles. Diese Höchsteinsatzbegrenzung erfolge auch aus gewerberechtlichen und ordnungspolitischen Gründen (z.B. Eindämmung der Spielsucht). Eine umsatzsteuerrechtliche Zielrichtung komme dieser Begrenzung jedenfalls nicht zu. Weil § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG n.F. nicht gegen die Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrecht verstößt, sah das Niedersächsische Finanzgericht keine Veranlassung den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 20.11.2007