18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen mehrere Chips und Würfel, wie sie im Casino verwendet werden.

Dokument-Nr. 5181

Drucken
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Finanzgericht Urteil18.10.2007

Glücksspiele mit Geldeinsatz sind nicht von der Umsatzsteuer befreitKein Verstoß gegen europäisches Gemein­schaftsrecht

Glücksspiele mit Geldeinsatz sind seit Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG am 6. Mai 2006 (BGBl I 2006, 1095) nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit. Das Nieder­säch­sische Finanzgericht hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen Vorschriften des europäischen Gemein­schafts­rechts verstößt.

Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Geldspiel­au­tomaten in der Rechtsform einer GmbH. Sie ist zur monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet. Gegen die Voranmeldung für Januar 2007 hat sie Klage erhoben. Die Klägerin war der Meinung, die Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG verstoße gegen die gemein­schafts­recht­lichen Vorgaben in Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie - MwStSystRL -. Danach befreien die Mitgliedstaaten der EU "Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden" , von der Umsatzsteuer. Diese Vorgaben der EU-Richtlinie habe der deutsche Gesetzgeber bei der Änderung der Befrei­ungs­re­gelung missachtet. Dabei sei auch von Bedeutung ,dass bei der Umsatzsteuer grundsätzlich von einer Abwälzbarkeit auf den Endverbraucher ausgegangen werden müsse.

Eine solche Abwälzbarkeit sei aber bei der Besteuerung von Glückss­pie­lein­nahmen nicht gegeben, denn die Spielverordnung schreibe dem Veranstalter genau vor, dass ein Spiel ,20 EUR kosten müsse. Daran habe sich im übrigen durch die Erhöhung des Regel­steu­er­satzes von 16 % auf 19 % zum 01.01.2007 nichts geändert. Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist der Rechts­auf­fassung der Klägerin nicht gefolgt. Der 5. Senat des Gerichts ist vielmehr der Meinung, dass die Vorgaben der MwStSystRL nach ihrem Wortlaut Ausnahmen von der grundsätzlichen Befreiung zulassen.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Höchst­ei­n­satz­be­grenzung von ,20 EUR je Spiel führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner abweichenden Beurteilung des Streitfalles. Diese Höchst­ei­n­satz­be­grenzung erfolge auch aus gewer­be­recht­lichen und ordnungs­po­li­tischen Gründen (z.B. Eindämmung der Spielsucht). Eine umsatz­steu­er­rechtliche Zielrichtung komme dieser Begrenzung jedenfalls nicht zu. Weil § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG n.F. nicht gegen die Vorgaben des europäischen Gemein­schaftsrecht verstößt, sah das Nieder­säch­sische Finanzgericht keine Veranlassung den Europäischen Gerichtshof anzurufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 20.11.2007

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil5181

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI